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BAZL erteilt JU-Air bis auf weiteres Flugverbot für die JU-52

(Bildquelle: Marc Schieferdecker (CC BY-NC 2.0))

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat per sofort ein vorläufiges Flugverbot für die beiden in Dübendorf stationierten Ju-52 der Ju-Air ausgesprochen. Die Untersuchung des Wracks der am 4. August 2018 abgestürzten Ju-52 durch die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST ergab schwerwiegende strukturelle Schäden im Bereich der Flügelholme. Diese konnten bei normalen Wartungsarbeiten und Inspektionen nicht festgestellt werden. Sie stehen aber nach heutigem Kenntnisstand in keinem Zusammenhang mit dem Absturz vom 4. August. Die technischen Untersuchungen bei der SUST sind noch nicht abgeschlossen.

Nach dem Absturz einer dreimotorigen Junkers Ju-52 der Ju-Air am 4. August 2018 hatte die Fluggesellschaft am 17. August den Flugbetrieb mit den beiden verbleibenden Maschinen des gleichen Typs wiederaufgenommen. Da zu diesem Zeitpunkt keine Hinweise auf generelle technische Mängel vorlagen, hatte das BAZL die Wiederaufnahme des Flugbetriebes unter Einhaltung vorsorglicher Massnahmen bewilligt. Dazu gehörte auch, dass das BAZL bei neuen Erkenntnissen aus den laufenden Sicherheitsuntersuchungen ein Flugverbot aussprechen würde.

Unterdessen liegen erste Ergebnisse der Untersuchung der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST in Form eines Zwischenberichts vor. Nach wie vor gibt es keine Hinweise darauf, dass ein schwerwiegendes technisches Problem zum Unfall mit 20 Todesopfern führte. Die Untersuchung des Wracks ergab aber schwerwiegende Strukturschäden in Form von Rissen und Korrosion am Hauptholm, dem tragenden Element des Flugzeugflügels, und weiteren Teilen des Flugzeuges. Diese Schäden blieben bei normalen Inspektionen und Wartungsarbeiten verborgen und konnten erst anhand der Trümmerteile festgestellt werden.

Da die beiden in Dübendorf stationierten Ju-52 HB-HOP und HB-HOS sowohl altersmässig wie von den Betriebsstunden her der verunglückten Maschine entsprechen, muss sichergestellt sein, dass beide Maschinen diese Schäden nicht aufweisen. Bis dieser Nachweis erbracht ist, beziehungsweise allfällige Schäden behoben sind, dürfen diese beiden Ju-52 vorläufig nicht mehr geflogen werden.