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Beschwerden gegen Minimallohn im Kanton Neuenburg abgeschmettert

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht weist die Beschwerden gegen die gesetzliche Festlegung eines minimalen Stundenlohns von 20 Franken im Kanton Neuenburg ab. Die sozialpolitisch motivierte Massnahme, mit der insbesondere dem Problem von "working poor" begegnet werden soll, ist mit dem verfassungsmässig garantierten...

Die Stimmbevölkerung des Kantons Neuenburg hatte 2011 der Aufnahme einer neuen Norm in die Kantonsverfassung zugestimmt, welche im Kanton Neuenburg die Festlegung eines Mindestlohns erlaubt. Gemäss der Bestimmung soll werktätigen Personen ein Einkommen zur Verfügung stehen, das ihnen würdige Lebensbedingungen garantiert.

In Umsetzung dieser Verfassungsnorm änderte der Grosse Rat des Kantons Neuenburg im Mai 2014 das kantonale Gesetz über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung. Dabei wurde ein minimaler Stundenlohn von 20 Franken festgelegt, der jährlich der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen ist.

Mehrere Branchenverbände, Betriebe und Privatpersonen erhoben gegen die neuen Bestimmungen zum Minimallohn Beschwerde ans Bundesgericht. Es gewährte diesen aufschiebende Wirkung.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. Die Kantone sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Wirtschaftsfreiheit (Artikel 94 Absatz 1 der Bundesverfassung) zum Erlass sozialpolitischer Massnahmen befugt. Unzulässig wären wirtschaftspolitisch motivierte Massnahmen, für deren Erlass grundsätzlich die Eidgenossenschaft zuständig ist. Aus der Neuenburger Regelung zum Minimallohn und den entsprechenden Vorbereitungsarbeiten ergibt sich, dass die Festlegung eines Mindestlohns der Bekämpfung der Armut, im Speziellen des Phänomens der "working poor" dient.

Arbeitenden Personen soll ermöglicht werden, von einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit leben zu können, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Der Einführung des Minimallohns lagen damit sozialpolitische Anliegen zu Grunde. Damit der Rahmen der "Sozialpolitik" nicht verlassen wird und in den Bereich der "Wirtschaftspolitik" übergeht, muss ein kantonal festgelegter Minimallohn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zudem auf relativ tiefem Niveau angesetzt werden. Das ist vorliegend der Fall, da bei der Festlegung des Minimallohns vom Mindesteinkommen gemäss den für Ergänzungsleistungen der AHV und der IV geltenden Regeln ausgegangen wurde.

Fragliche Bestimmungen sind verhältnismässig

Die fraglichen Bestimmungen sind auch verhältnismässig. Die gesetzliche Regelung enthält verschiedenen Klauseln, um besonderen Situationen gerecht zu werden. So kann der Staatsrat für bestimmte Wirtschaftsbereiche - insbesondere landwirtschaftliche - einen abweichenden minimalen Stundenlohn festlegen.

Die Höhe des minimalen Stundenlohns von 20 Franken liegt sodann innerhalb einer angemessenen, auf objektiven Kriterien beruhenden Spanne. Ausgegangen wurde dabei von einem jährlichen Minimaleinkommen von 41'759 Franken, was bei 41 Arbeitsstunden pro Woche und 52 Arbeitswochen pro Jahr einen Stundenlohn von aufgerundet 20 Franken ergibt.

Abzuweisen ist auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass das Bundesrecht den Kantonen keinen Platz für die Festlegung von Minimalsalären lasse. Die vom Grossen Rat getroffene Regelung hält sich schliesslich an den von der Kantonsverfassung vorgegebenen Rahmen und ist mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar.

Aufschiebende Wirkung

Durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kamen die fraglichen Bestimmungen bisher nicht zur Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung könnte vielfältige praktische Probleme nach sich ziehen. Das Bundesgericht legt deshalb fest, dass die Regelungen zum Mindestlohn mit der Ausfällung des vorliegenden Entscheides wirksam werden.

Artikelfoto: IceEye (CC0 Public Domain)