Bewilligung für islamischen Kindergarten zu Recht verwehrt
04.11.2016 | 13:52
Die Behörden des Kantons Zürich haben dem Verein "al Huda" die Bewilligung für einen islamischen Kindergarten in Volketswil zu Recht verwehrt. Das Kindergartenkonzept des Vereins bietet keine Gewähr dafür, dass die gesetzlichen Anforderungen zur Bewilligung einer Privatschule mit religiöser...
Der Verein "al Huda" hatte 2013 um Bewilligung des gleichnamigen Privatkindergartens in Volketswil ersucht. Das Volksschulamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch 2014 ab. Der vom Verein dagegen erhobene Rekurs beim Regierungsrat und die anschliessende Beschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Der Verein gelangte in der Folge ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Verfassung des Kantons Zürich gewährleistet ein Recht auf Gründung privater Bildungseinrichtungen. Gemäss Volksschulgesetz und -verordnung des Kantons Zürich müssen Privatschulen unter anderem gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler in ihrer Leistung, Persönlichkeits - bildung sowie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung in einer Weise gefördert werden, die mit der Volksschulbildung vergleichbar ist.
Die Trägerschaft einer Privatschule muss weiter Gewähr dafür bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen pädagogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die den Zielen der Volksschule in grundlegender Weise zuwiderlaufen. Die Privatschulen dürfen jedoch Schwerpunkte setzen, auch in religiöser Art. Im konkreten Fall durften die kantonalen Vorinstanzen davon ausgehen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Zunächst wurde zu Recht bemängelt, dass die mit dem Arabisch- und Koranunterricht betrauten Personen nicht über einen anerkannten pädagogischen Ausweis verfügen.
Glaubensfreiheit nicht verletzt
Nicht zu beanstanden ist weiter die Auffassung der Vorinstanzen, dass ein auf Arabischund Koranunterricht entfallender Anteil von 25 Prozent des Stellenetats die Erreichung der Bildungsziele der Volksschule und des Lehrplans gefährden. Die fehlende Trennung von religiösen und weltlichen Inhalten gemäss dem Kindergartenkonzept von "al Huda", verbunden mit der gleichzeitigen Haltung, dass religiöses Wissen die Basis von allem später Erlernten oder Erlebten bilde, geht darüber hinaus, was der Gesetzgeber als "Setzung von religiösen Schwerpunkten" versteht.
Insgesamt bietet das Kindergartenkonzept keine Gewähr dafür, dass die zu unterrichtenden Kinder in einer mit der Volksschule vergleichbaren Weise gefördert werden. Es mangelt zudem an einem Bekenntnis zu den humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen der Volksschule. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch die Bewilligungsverweigerung nicht verletzt. Aus der Glaubensfreiheit ergibt sich insbesondere eine Pflicht des Staates zu Neutralität und Toleranz. Vorliegend erfolgte die Verweigerung der Bewilligung jedoch nicht aufgrund der konkreten Glaubensrichtung des Vereins "al Huda", sondern weil die Voraussetzungen zur Führung einer Privatschule nicht erfüllt sind.
Schliesslich ist der angefochtene Entscheid auch unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgebots nicht zu beanstanden. Die zuständige Behörde hat den vorliegenden Fall zum Anlass genommen, bereits früher bewilligte Privatschulkonzepte mit religiöser Ausrichtung einer Überprüfung zu unterziehen. Sie will damit sicherstellen, dass eine bislang allenfalls abweichende Bewilligungspraxis angepasst wird.