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Coronavirus – Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle

(Bildquelle: Apiano Morais (CC BY 2.0))

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen der Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, wie beispielsweise Taxifahrer. Zudem soll der Anspruch für Eltern, die ihre Kinder mit Beeinträchtigungen zu Hause betreuen müssen, bis zum 20. Altersjahr der Kinder erweitert werden.

Durch die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus sind zahlreiche Selbständigerwerbende mit Erwerbseinbussen konfrontiert, obwohl ihre Erwerbstätigkeit nicht verboten ist. Die bisher beschlossenen Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus enthalten für sie keinen Ausgleich, was zu existenziellen Schwierigkeiten führen kann. Um Härtefälle zu vermeiden, weitet der Bundesrat den Corona-Erwerbsersatz auf Selbständigerwerbende aus, die nicht direkt von Betriebsschliessungen oder vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Voraussetzung ist, dass ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen höher ist als 10 000 Franken, aber 90 000 Franken nicht übersteigt.

Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.

Erwerbsausfallentschädigung für Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen

Eltern, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ihre Kinder betreuen zu können, beispielsweise wegen einer Schulschliessung, haben heute Anspruch auf den Corona-Erwerbsersatz, bis die Kinder 12 Jahre alt sind. Weil diese Altersgrenze Eltern von Kindern mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bereitet, setzt sie der Bundesrat bei diesen auf 20 Jahre hinauf.

Anspruchsberechtigt sind Eltern von Jugendlichen, die in eine Sonderschule gehen oder einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sonderschule, respektive die Schule oder die Eingliederungsstätte wegen den Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geschlossen wurde.

Der Anspruch beginnt ab dem 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der frühestmögliche Zeitpunkt für eine Entschädigung ist somit der 19. März 2020, da alle Schulen in der Schweiz offiziell seit dem 16. März 2020 geschlossen sind. Er endet mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Bei selbständigerwerbenden Eltern ist der Anspruch auf 30 Taggelder beschränkt, analog der Entschädigung für Eltern mit Kindern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen. Bei Eltern von Jugendlichen, die in einer Regelschule integrativ geschult werden und keinen Intensivpflegezuschlag erhalten, endet der Anspruch auf die Entschädigung nach wie vor mit dem 12. Altersjahr des Kindes.

Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle wird auf 1,3 Milliarden Franken geschätzt, bei einer Laufzeit von zwei Monaten. Die Kosten der Ausweitung des Corona-Erwerbsersatz-Anspruchs auf Eltern mit beeinträchtigten Kindern bis 20 Jahre werden bei einer Laufzeit von sechs Monaten auf rund 33 Millionen Franken geschätzt.