Coronavirus – Fragen aus arbeitsrechtlicher Sicht
28.02.2020 | 16:27
Was gilt es in Bezug auf den Coronavirus arbeitsrechtlich zu beachten? Was dürfen/müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Der Kaufmännische Verband klärt auf.
Vom Arbeitsplatz fernbleiben, wegen Angst vor Ansteckung?
Aus Angst, angesteckt zu werden, können Arbeitnehmer nicht einfach so der Arbeit fernbleiben. Falls sie die Möglichkeit haben, Homeoffice zu machen, können sie ihren Arbeitgeber anfragen, ob sie davon vermehrt Gebrauch machen können. Falls möglich, können sie auch Ferien beziehen.
Falls Arbeitnehmer selber den Verdacht haben, ansteckend zu sein, da sie evtl. Symptome aufweisen, können sie wie in jedem anderen Krankheitsfall zu Hause bleiben. Sie müssen das entsprechende Arztzeugnis ihrem Arbeitgeber einreichen.
Welche Massnahmen dürfen Arbeitgeber ergreifen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren?
Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles zu unternehmen, damit die Möglichkeit einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann (z.B. Hygienemassnahmen, Homeoffice, keine Auslandeinsätze usw.). Nach OR 328 muss er aufgrund seiner Fürsorgepflicht entsprechende Massnahmen ergreifen, auf die Gesundheit gebührend Rücksicht nehmen und Weisungen erteilen. Die Massnahmen müssen selbstverständlich verhältnismässig sein und dürfen nicht in Persönlichkeitsrechte eingreifen.
Arbeitgeber in Haftung für Ansteckung am Arbeitsplatz?
Das ist eine ganz heikle Frage. Die Fürsorgepflicht verpflichtet zwar den Arbeitgeber, den Arbeitnehmern Schutz und Fürsorge zu verschaffen und alles zu unterlassen, was ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Ob der Arbeitgeber im Falle einer Ansteckung am Arbeitsplatz seiner Sorgfalts- und Fürsorgepflicht nachgekommen ist oder nicht, d.h. ob er alles unternommen hat, um die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu schützen, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.
Muss man den Arbeitgeber informieren, falls man vorsorglich in Quarantäne ist?
Quarantäne bedeutet nicht gleich ansteckend: Unter Quarantäne werden auch Personen mit Verdacht auf das neue Coronavirus genommen d.h. die in Kontakt mit einem Coronavirus-Patienten waren oder akute Symptome wie z.B. Atembeschwerden, Husten oder Fieber aufweisen. Dabei handelt es sich um präventive Massnahmen, mit denen die Gesundheitsbehörden die Ansteckungsketten ausfindig machen und Betroffene besser isolieren können. Eine solche Quarantäne dauert idR. 14 Tage. Betroffene müssen in ihrer Wohnung bleiben und den Kontakt zu anderen vermeiden. Sie können nicht zur Arbeit gehen und ihren Tätigkeiten nur begrenzt nachgehen.
Wenn die Arbeitnehmer unter Quarantäne stehen, müssen sie dem Arbeitgeber selbstverständlich melden, dass sie nicht zur Arbeit erscheinen können. Sie müssen sich aber nur dann krankmelden, wenn sie tatsächlich krank sind.
Besteht eine Lohnfortzahlung oder eine Entschädigung bei Arbeitsverhinderung?
Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Die Gesetzeslage ist komplex.
Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers, besteht nach Art. 324 OR auch weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus nachgewiesen wird und die krankheitsbedingt ausfallen, werden weiterhin entlöhnt.
Werden ganze Gebiete behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, so ist die Arbeitsverhinderung nicht persönlich begründet und es besteht insofern keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Hingegen kann die anordnende Behörde betroffene Personen nach dem Epidemie-Gesetz Art. 63 jedoch entschädigen: Das heisst: Arbeitnehmende, bei denen das neue Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, deren Wohnkanton jedoch unter allgemeine Quarantäne fällt, werden nicht vom Arbeitgeber entlöhnt. Sie fallen nicht krankheitsbedingt aus, sondern aufgrund gegen sie gerichteter behördlicher Massnahmen. Sie können finanziell entschädigt werden, wenn sie aufgrund der Quarantäne Schäden erleiden und diese Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.
Werden dagegen einzelne Personen aufgrund spezifischer Umstände behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit wieder in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Nach Art. 324 OR kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers allenfalls wieder angewendet werden. Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, die aber persönlich in Quarantäne genommen werden, können weiterhin entlöhnt werden.
Darf man sich weigern, eine Geschäftsreise aus Ansteckungsgefahr zu machen?
Der Arbeitgeber hat selber ein Interesse daran, dass sich seine Arbeitnehmer nicht anstecken. Gemäss dem Kaufmännischen Verband sollte sich ein Arbeitnehmer weigern können, in ein «betroffenes Gebiet» zu reisen, d.h. in ein Land oder eine Region, in der eine fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch stattfindet oder wo dies angenommen wird. Dazu dienlich sind auch die behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).
Darf der Arbeitgeber eine Reise in betroffenes Gebiet verbieten?
Ein Reiseverbot ist grundsätzlich nicht statthaft.
Wie kann man sich vor einer Ansteckung schützen?
Grundsätzlich gelten die Empfehlungen zur Prävention der saisonalen Grippe:
- Hände waschen: Mehrmals täglich gründlich die Hände mit Wasser und Seife waschen.
- In ein Papiertaschentuch husten oder niesen: Beim Husten oder Niesen ein Papiertaschentuch vor Mund und Nase halten. Das Papiertaschentuch nach Gebrauch in einem Abfalleimer werfen und danach gründlich die Hände mit Wasser und Seife waschen.
- In die Armbeuge husten oder niesen: Wenn kein Papiertaschentuch zur Verfügung steht, in die Armbeuge husten oder niesen.
- Dies ist hygienischer als die Hände vor den Mund zu halten. Sollten doch die Hände benutzt werden, gleich danach gründlich mit Wasser und Seife waschen.
- Oberflächen reinigen: Handys, Tastaturen, Mäuse etc. reinigen.
- Bei Krankheit zu Hause bleiben: Bei Unwohlfühlen und Krankheitssymptomen, solltet ihr zu Hause bleiben. So wird verhindert, dass die Krankheit weiter übertragen wird.
- Kontakt zu Kranken vermeiden: Vermeidet engen Kontakt mit erkrankten Menschen.
Falls sich das neue Coronavirus auch in der Schweiz stark ausbreiten sollte, würden prinzipiell ähnliche persönliche Schutzmassnahmen wie zurzeit für Reisende aus der Schweiz nach China auch in der Schweiz empfohlen. Dazu dienlich sind auch die behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).