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Coronavirus – Weitere Sofortmassnahmen im Kanton Bern

Symbolbild (Bildquelle: TickerMedia)

Der Regierungsrat des Kantons Bern fordert, dass zusätzliche wirtschaftspolitische Massnahmen, um Corona-bedingte Ausfälle weiterer Wirtschaftsakteure zu entschädigen, ausschliesslich durch den Bund zu ergreifen sind. Kantonale Massnahmen sind dort sinnvoll, wo sie zum Bund subsidiär und auf zentrale Bereiche fokussieren. Mit dieser Stossrichtung hat der Regierungsrat heute die Notverordnung zur Bewältigung der Coronavirus-Krise ergänzt. Durch zusätzliche Sofortmassnahmen sollen die Bereiche Gastronomie und Tourismus sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen weiter entlastet werden. Neu dürfen Take-aways sieben Tage pro Woche bis jeweils 21 Uhr geöffnet sein. Weiter hat die Regierung einen Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren beschlossen.

Im Nachgang zu den Entscheiden des Bundesrats vom 20. und 25. März 2020 (Massnahmenpaket zur Abfederung wirtschaftlicher Folgen der vom Bund ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus) sind in diesen Tagen verschiedene Schreiben und Anträge beim Kanton eingereicht worden, welche fordern, dass Unternehmen oder Personen, die bisher nicht oder nicht genügend vom Massnahmenpaket des Bundes unterstützt werden, sofort ergänzende Unterstützung seitens der öffentlichen Hand erhalten. Der Regierungsrat erwartet, dass diese wirtschaftspolitischen Anliegen und Ausfälle alle auf Bundesebene befriedigt respektive ausgeglichen werden. Er dankt dem Bundesrat für die heute signalisierte Bereitschaft, rasch eine gezielte Verlängerung oder Ausweitung von Unterstützungsleistungen zu prüfen.

Kanton Bern ergänzt Bund subsidiär und fokussiert

Die wirtschaftspolitischen Massnahmen des Kantons Bern, die sinnvollerweise ergänzend zum Bund ergriffen werden können, sind der Verordnung vom 20. März 2020 über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise in den Artikeln 9-11 grösstenteils bereits enthalten. Beispielsweise hat der Regierungsrat am 26. März 2020 die Sondermassnahmen der Wirtschaftsförderung in Kraft gesetzt, wobei er einen Rahmenkredit für die Wirtschaftsförderung von 35 Millionen Franken gesprochen und bereits eine erste Tranche von 15 Millionen Franken zur Umsetzung freigegeben hat. Zurzeit liegen über 50 Gesuche vor, von denen mehr als die Hälfte bereits bewilligt wurde.

Regierung passt Verordnung über Sofortmassnahmen an

Der Regierungsrat hat zudem heute die Verordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise angepasst. Die bisherigen Massnahmen werden um folgende weitere ergänzt. So kann der Kanton als Immobilieneigentümer Restaurants, Bars, Läden und anderen Einrichtungen, die von der bundesrechtlichen Schliessung betroffen sind, die Nettomiet-, Pacht- und Baurechtszinse erlassen (Art. 5 Abs. 3). Auf Gesuch hin können die entsprechenden Zinsen für die Monate April, Mai und Juni 2020 ganz oder teilweise erlassen werden.

Zur Entlastung des Tourismusbereichs werden sämtliche Beherbergungsabgaben bis zum 31. Dezember 2020 gestundet (Art. 8a). Die Übernachtungen müssen jedoch weiterhin gemeldet werden. Die ergänzende Sofortmassnahme für die Gastronomie betrifft die Alkoholabgabe. Diese Abgabe bemisst sich nach der Grösse und der Art des Betriebes und ist nicht an den Umsatz mit alkoholischen Getränken gebunden. Den betroffenen Restaurants wird die Alkoholabgabe für das Jahr 2020 erlassen (Art. 8b). Davon ausgeschlossen sind Take-aways und Detailhändler, die Alkohol verkaufen dürfen.

In der Verordnung wird ebenfalls neu festgehalten, dass finanzielle Unterstützungen (Kapitel 4) und Unterstützungsleistungen von Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (Kapitel 2) grundsätzlich subsidiär zu entsprechenden Leistungen des Bundes sind. Die Änderungen der Verordnung sind per 1. April 2020 in Kraft getreten.

Anpassung der Regeln für Take-aways

Am 23. März hat die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter des Kantons Bern informiert, dass für alle Take-aways die üblichen Ladenöffnungszeiten gelten (Montag-Freitag bis 20.00 Uhr, Samstag bis 17.00 Uhr).

Der Regierungsrat und die Regierungsstatthalter haben die Situation analysiert. Gestützt darauf hat der Regierungsrat an seiner Sitzung vom 1. April 2020 eine Erweiterung der Öffnungszeiten beschlossen: Ab sofort dürfen die Take-aways (als Take-away tätige Gastrobetriebe und gewöhnliche Take-aways) sieben Tage pro Woche bis jeweils 21 Uhr geöffnet sein. Der Abholdienst bei den Gastrobetrieben ist bis 21 Uhr möglich. Für Hauslieferungen gelten die gesetzlich festgelegten Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe (05.00 Uhr bis 00.30 Uhr). Die vom Bund erlassenen Vorschriften betreffend Hygiene und sozialer Distanz müssen eingehalten werden.

Sollten sich aufgrund der neuen Regelungen Probleme hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben des Bunds (Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum) ergeben, bleibt eine weitergehende Einschränkung der Öffnungszeiten mittels Notverordnung durch den Regierungsrat vorbehalten.

Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat wegen des Coronavirus einen Fristenstillstand für kantonale und kommunale Volksbegehren beschlossen. Er orientiert sich dabei am Fristenstillstand des Bundes, der für eidgenössische Volksbegehren bereits seit dem 21. März 2020 gilt. Der Fristenstillstand bei kantonalen und kommunalen Volksbegehren gilt ab dem 1. April 2020 und dauert bis am 31. Mai 2020. Während dieser Zeit dürfen keine Unterschriften gesammelt werden, weder aktiv auf der Strasse, noch per Email oder im Internet. Unterschriftenbogen im Internet sind zu entfernen oder deren Herunterladen ist zu sperren. Die Gemeinden nehmen keine Unterschriftenbogen zwecks Ausstellung der Stimmrechtsbescheinigung entgegen. Mit dem Fristenstillstand sollen die Volksrechte gewahrt werden, denn die aktuell geltenden Einschränkungen der Bewegungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigen das Sammeln von Unterschriften stark.

Anders als bei Volksinitiativen gilt der Fristenstillstand beim fakultativen Referendum nur bedingt. Der Fristenlauf steht nur dann still, wenn ein Interesse am Fristenstillstand besteht. Für den Nachweis dieses Interesses genügt es, dass ein Komitee bis zum 14. April 2020 der Staatskanzlei oder der entsprechenden Gemeindebehörde eine Unterschriftensammlung anzeigt. Geht keine derartige Anzeige ein, läuft die Referendumsfrist ununterbrochen weiter und unbestrittene Erlasse können nach Ablauf der Frist in Kraft gesetzt werden.