Entschädigungsgrundsätze bei Südanflügen auf den Flughafen Zürich
07.04.2016 | 12:16
Das Bundesgericht entscheidet in sechs Pilotfällen über Grundsätze zur Entschädigung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften bei Südanflügen auf den Flughafen Zürich direkt überflogen werden. Eine Entschädigung für den direkten Überflug der Grundstücke in rund 350 Metern Höhe wurde zu Recht...
Im Oktober 2003 wurden die regelmässigen morgendlichen Südanflüge auf den Flughafen Zürich eingeführt. Zahlreiche Grundeigentümer ersuchten in der Folge um Entschädigung für den eingetretenen Minderwert ihrer Liegenschaften. Die Eidgenössische Schätzungskommission (ESchK) wählte sechs Fälle als Pilotverfahren aus, bei denen die Grundstücke in rund 350 Metern Höhe direkt überflogen werden.
Die ESchK wies die Entschädigungsbegehren 2011 ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies 2014 die dagegen erhobene Beschwerde eines Grundeigentümers ab, hiess diejenigen der übrigen Betroffenen teilweise gut und wies die Sache in diesen Fällen zur Neubeurteilung an die ESchK zurück.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die gemeinsam erhobene Beschwerde der Grundeigentümer ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Entschädigung wegen direktem Überflug zu Recht verneint. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt ein entschädigungspflichtiger Eingriff in die Eigentumsrechte der Betroffenen durch direkten Überflug spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer oder psychischer Art voraus; Fluglärm alleine reicht dazu nicht aus.
Gestützt auf seinen Augenschein durfte das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen, dass der Überflug in 350 Metern Höhe keine besonders bedrohliche Wirkung hat. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass es auch dem Risiko herabfallender Gegenstände keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
Stichtag 1. Januar 1961
Für einen Anspruch auf Lärmentschädigung unabhängig vom direkten Überflug gilt auch bei den von Südanflügen betroffenen Liegenschaften als Stichtag der 1. Januar 1961. Wurde das Grundstück nach diesem Zeitpunkt erworben, fällt eine Lärmentschädigung wegen Voraussehbarkeit der Lärmentwicklung ausser Betracht. Die Einstellung des Militärflugbetriebs in Dübendorf, der zuvor die Möglichkeit von Südanflügen eingeschränkt hatte, rechtfertigt keine Abweichung vom fraglichen Stichdatum für die Gemeinden im Süden des Flughafens.
Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit mehrfach betont, dass es sich beim Stichdatum vom 1. Januar 1961 um eine allgemeingültige Regel handelt. Daran hat es auch im Hinblick auf gewisse einschneidende Änderungen des An- und Abflugbetriebs festgehalten.
Der Flughafen Zürich: