Familie zu Unrecht auseinandergerissen
16.05.2017 | 12:07
Die Anordnung von ausländerrechtlicher Dublin-Haft gegen Eltern, unter gleichzeitiger Fremdplatzierung deren Kleinkinder, ist angesichts der Bedeutung des Kindeswohls nur als ultima ratio und nach gründlicher Prüfung weniger einschneidender Massnahmen zulässig. Das Bundesgericht heisst die...
Das afghanische Elternpaar war im Mai 2016 von Norwegen über Deutschland kommend mit seinen drei Kindern im Alter von drei, sechs und acht Jahren illegal in die Schweiz eingereist. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Einreise schwanger.
Auf das Asylgesuch der Familie wurde nicht eingetreten. Das Paar wurde deshalb aufgefordert, mit seinen Kindern nach Norwegen zurückzukehren. Dies verweigerte es jedoch, da es gemäss seinen eigenen Angaben die Identitätspapiere nicht zurückerhalten habe.
Ein Rückführungsversuch am 5. Oktober 2016 wurde in der Folge abgebrochen. Die Eltern wurden daraufhin zur Sicherstellung der späteren Überstellung nach Norwegen auf Anordnung der Behörden des Kantons Zug in ausländerrechtliche Administrativhaft (sogenannte Dublin-Haft) genommen.
Drei kleine Kinder im Heim untergebracht
Die Mutter wurde zusammen mit ihrer vier Monate zuvor geborenen Tochter im Flughafengefängnis Zürich untergebracht, der Vater in der Strafanstalt Zug in der Abteilung Ausschaffungshaft. Die drei grösseren Kleinkinder des Paares wurden von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in einem Kinderheim platziert.
Wegen mutmasslicher Fluchtgefahr wurde zu Beginn der Inhaftierung ein telefonischer Kontakt zwischen den Familienangehörigen untersagt. Am 25. Oktober 2016 wurde die Familie gemeinsam nach Norwegen zurückgeführt.
Dublin-Haft nicht rechtsmässig
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Eltern gut und stellt fest, dass die Dublin-Haft nicht rechtmässig war. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Ein Eingriff in dieses Grundrecht setzt unter anderem voraus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Bei dieser Interessenabwägung kommt dem Kindeswohl eine herausragende Bedeutung zu. Die ausländerrechtliche Inhaftierung der Eltern, unter Fremdplatzierung der Kinder in einem Heim - was die Trennung von ihren Eltern bewirkte - wäre deshalb nur als ultima ratio und nach gründlicher Prüfung weniger einschneidender Massnahmen zulässig gewesen (wie etwa die Unterbringung der Familie in einer kantonseigenen Liegenschaft oder in einem Durchgangsheim).
Im konkreten Fall fand keine Evaluation anderer Möglichkeiten statt. Die separate Inhaftierung der Eltern und die Fremdplatzierung minderjähriger Kinder in einem Heim unter Trennung von ihren Eltern war deshalb mit Blick auf Artikel 8 EMRK unverhältnismässig.
Artikelfoto: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0)