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Freiburger Initiative "Gegen die Eröffnung eines Zentrums Islam und Gesellschaft" abgeschmettert

(Bildquelle: infoticker)

Die von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Freiburg 2015 eingereichte kantonale Verfassungsinitiative "Gegen die Eröffnung eines Zentrums "Islam und Gesellschaft" und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg" ist vom Freiburger Grossen Rat zu Recht für ungültig...

Die Initiative

"Gegen die Eröffnung eines Zentrums 'Islam und Gesellschaft' und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg" ist eine Verfassungsinitiative in Form einer allgemeinen Anregung. Sie zielt auf eine Änderung der Verfassung des Kantons Freiburg in dem Sinne, dass das Zentrum "Islam und Gesellschaft" und somit jegliche staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg verboten wird. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg erklärte die Initiative am 18. März 2016 für ungültig.

Das Bundesgericht weist an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die von der SVP des Kantons Freiburg und von deren Präsidenten erhobene Beschwerde gegen die Ungültigerklärung ab. Die Initiative begründet eine Ungleichbehandlung in vergleichbaren Situationen, weil das angestrebte Verbot nur eine einzige Religion betrifft. Es ist diskriminierend, wenn das Verbot von Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten nur auf eine einzige der Religionen abzielt, denen im Kanton Freiburg die öffentlich-rechtliche Anerkennung versagt ist.

Argumentation der Initianten

Die Initiative kann auch nicht in einer verfassungskonformen Art und Weise interpretiert werden, zumal sich ihr Titel und ihr Text ausdrücklich und ausschliesslich auf den Islam beziehen und nicht auf alle vom Kanton Freiburg nicht anerkannten Glaubensgemeinschaften.

Hinzu kommt, dass die Argumentation der Initianten ein überwiegendes Gewicht auf Gründe legt, die sich gegen den Islam richten. Auch wenn die Initiative als allgemeine Anregung ausgestaltet ist, kann sie deshalb nicht in einem weiteren Sinne interpretiert werden, ohne dass damit der Wille der Unterzeichner missachtet würde.