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Im 2017 gelten neue Verkehrsregeln

(Bildquelle: infoticker)

Im Laufe des Jahres 2017 treten diverse Neuerungen des Strassenverkehrsrechts in Kraft. Diese betreffen die Lockerung des Alkoholverbots für Milizfeuerwehren, die Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Motorfahrzeuge oder die Abgasvorschriften für Motorräder und weitere technische Änderungen.

Gewisse Lenker von schweren Motorfahrzeugen zum Gütertransport unterliegen ab 1. Januar 2017 nicht mehr dem absoluten Alkoholverbot. Für sie gilt ab 1. Januar 2017 wieder die ordentliche Alkoholgrenze von 0,25 mg/l bzw. 0,50 Promille. Diese Erleichterung gilt für:

Verlängerung der Nachprüffristen für gewisse Fahrzeuge:

Vereinfachungen für Gehbehinderte

Ab 15. Januar dürfen motorisierte Rollstühle einen geschlossenen Fahrgastraum aufweisen. Bei Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wird zudem ein Beifahrerplatz erlaubt. Diese Fahrzeuge dürfen jedoch nach wie vor nur einen Meter breit sein, damit Fussgängerinnen und Fussgänger auf dem Trottoir nicht gefährdet werden.

Fahrzeugtechnik

Für ab dem 1. Januar 2017 importierte neue Motorräder werden gleichzeitig mit der EU neue, strengere Abgasvorschriften eingeführt. Damit wird der schweizerische Fahrzeugpark erneut schadstoffärmer.

Hinweis: Fahren mit Licht am Tag/Verwendung Tagesfahrlichter

Seit 1. Januar 2014 müssen Motorwagen (z. B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder auch tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Mofas, E-Bikes und Velos unterliegen keiner Pflicht für Tagfahrlichter.

Bei Tageshelle dürfen so genannte Tagesfahrlichter benutzt werden. An den Regeln zur Benutzung des Abblendlichtes hat sich am 1. Januar 2014 indes nichts geändert: Bei schlechten Lichtverhältnissen (Regen, Nebel, Schneefall etc.) muss ebenso mit Abblendlicht gefahren werden wie in Tunnel oder in der morgendlichen und abendlichen Dämmerung.