Kanton Zürich - Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe
27.07.2018 | 08:32
Die anhaltende Trockenheit und die Wetteraussichten deuten auf eine weitere Verschärfung der Waldbrandgefahr hin. Aus diesem Grund gilt im Kanton Zürich ab sofort ein Feuerverbot in Wäldern und in Waldesnähe (Sicherheitsabstand 200 Meter). Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen.
Die seit längerem andauernde niederschlagsfreie Periode verbunden mit anhaltend warmen Temperaturen führt zu einer sehr grossen Trockenheit. Der Kanton Zürich erlässt deshalb in Absprache mit dem kantonalen Fachstab Trockenheit ab sofort ein Feuerverbot für das ganze Kantonsgebiet in Wäldern und in Waldesnähe. Dieses Verbot gilt ausdrücklich auch für Höhenfeuer und bestehende, eingerichtete Feuerstellen bei Picknick- und Spielplätzen. Im Wald oder in Waldesnähe dürfen zudem keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer weggeworfen werden. Im ganzen Kanton darf man keine Himmelslaternen aufsteigen lassen.
Für kontrollierte Grillfeuer in Siedlungsgebieten (Gärten, Schrebergärten, Terrassen usw.) gilt das Feuerverbot nicht. Dennoch ist auch hier grösste Vorsicht geboten. Beim Umgang mit Feuer ausserhalb der Wälder sind folgende Vorsichtsmassnahmen einzuhalten:
- Keine brennenden Raucherwaren und Streichhölzer wegwerfen
- Keine landwirtschaftlichen Räumungsfeuer entfachen
- Grillfeuer dauernd beobachten, bei Funkenflug Feuer sofort löschen
- Feuer vor dem Weggehen vollständig löschen
- Grillasche nicht unachtsam entsorgen
- Bei Wind ganz auf Feuer im Freien verzichten
Gemäss aktueller Lagebeurteilung ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern am 1. August erlaubt, wobei zu sorgfältigem Umgang aufgerufen wird. Besonders zu beachten ist, dass ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zu den Waldrändern eingehalten wird. Die zuständigen Stellen beobachten die Situation weiterhin aufmerksam. Die Gemeinden können bei besonderer Gefahrenlage auf ihrem Territorium jederzeit ein allgemeines Feuerverbot anordnen (Art. 18 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz).
Zuwiderhandlungen gegen das Feuerverbot werden polizeilich geahndet. Das Verbot bleibt bis auf weiteres in Kraft und wird erst nach ergiebigen, flächendeckenden Niederschlägen wieder aufgehoben. Die Bevölkerung wird zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern.