Mietzinskaution: Geldzahlung oder Versicherung?
16.09.2016 | 09:44
Ende September ist wieder Umzugssaison. Vermieten von Mietobjekten birgt ein Risiko in sich. Damit der Vermieter sich gegen allfällige Risiken (z.B. Schäden am Mietobjekt bei der Rückgabe, Mietzinsausfälle) absichern kann, empfiehlt sich der Abschluss einer Sicherheitsleistung.
Die häufigste Sicherheitsleistung ist die Mietkaution in Form einer Geldleistung. Die Höhe der Sicherheit ist auf drei Monatsmietzinsen bei der Vermietung von Wohnräumen beschränkt. Bei Geschäftsräumen gibt es keine Beschränkung. Der Betrag ist auf ein Sperrkonto oder ein Depot auf den Namen des Mieters zu hinterlegen. In der Regel ist die Sicherheitsleistung bei Schlüsselabgabe geschuldet. Es ist jedoch zu empfehlen, zu vereinbaren, dass der Betrag vor Mietbeginn zu leisten ist.
Weder der Mieter noch der Vermieter kann während der Mietdauer ohne weiteres auf die Mietkaution greifen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Auszahlung nur, wenn sowohl Mieter als auch Vermieter einverstanden sind, ein rechtskräftiges Urteil oder ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann der Mieter von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen (Art. 257e Abs. 3 OR).
Wenn bei Abschluss des Mietvertrages keine Kaution vereinbart wurde, schuldet der Mieter keine Sicherheitsleistung. Will der Vermieter nach Mietbeginn eine Mietkaution einführen, hat er die Vertragsänderung auf einem amtlich genehmigten Formular dem Mieter mitzuteilen.
Versicherungslösung statt Barzahlung
Als Alternative zur Mietkaution in Form einer Geldleistung können die Parteien im Mietvertag auch den Abschluss einer Mietkautionsversicherung vereinbaren. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Mieter nicht über die nötige Liquidität verfügt, um ein Bargelddepot zu leisten. Der HEV Schweiz bietet eine Mietzinskautionsversicherung in Kooperation mit der Zurich Versicherungs-Gesellschaft an.
Bei der Mietkautionsversicherung wird das Bardepot durch eine Bürgschaft ersetzt, welche der Mieter als Versicherungsnehmer abschliesst. Der Mieter hat das Geld nicht auf ein Sperrkonto zu überweisen. Er bezahlt aber eine Versicherungsprämie von wenigen Prozenten der vereinbarten Mietkautionssumme in der Höhe von bis zu drei Monatsmietzinsen. Die Versicherung garantiert dem Vermieter die vereinbarte Kautionssumme.
Der Vermieter hat dieselben Rechte wie bei der Mietkaution. So kann er unter den gleichen Bedingungen wie bei der Mietkaution die Herausgabe verlangen. Bei nicht bezahlten Miete und Nebenkosten, Schäden am Mietobjekt und übrige mietrechtlichen Ansprüchen kann die vereinbarte Versicherungssumme vom Vermieter in Anspruch genommen werden. Die Mietkautionsversicherung der Zurich Versicherungs-Gesellschaft bietet damit dem Vermieter und dem Mieter dieselbe Sicherheit wie eine Mietkaution (Bareinlage).