Mörderischer Räuber bleibt lebenslänglich weggesperrt
04.02.2016 | 14:15
Die Verurteilung eines Täters zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe schliesst die gleichzeitige Anordnung einer Verwahrung nicht aus. Zwar fällt der Vollzug einer Verwahrung im Anschluss an eine lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich kaum in Betracht, weil diese bei anhaltender Gefährlichkeit...
Das Obergericht des Kantons Glarus hatte einen Mann im März 2015 unter anderem wegen mehrfachen Mordes und mehrfachen Raubes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig ordnete es die Verwahrung des Täters an.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes in seiner öffentlichen Beratung vom Donnerstag ab. Die Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe schliesst nicht aus, dass gleichzeitig eine nach der Freiheitsstrafe zu vollziehende Verwahrung angeordnet wird. Da die lebenslängliche Freiheitsstrafe grundsätzlich so lange andauert, wie vom Täter eine Gefahr ausgeht, wird eine anschliessende Verwahrung zwar kaum je vollzogen werden.
Der Gesetzgeber hat indessen ausdrücklich eine Regelung zur bedingten Entlassung von Tätern vorgesehen, gegen die gleichzeitig mit der Verhängung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe eine spätere Verwahrung angeordnet wurde. In diesem Fall ist eine bedingte Entlassung frühestens nach 15 Jahren zulässig und sind sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen strenger.