Nachdemo vom 1. Mai 2011 in Zürich: Polizeieinsatz war rechtmässig
20.04.2016 | 13:06
Das Vorgehen der Polizei gegenüber drei potentiellen Teilnehmern an der sich abzeichnenden Nachdemonstration vom 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich war rechtmässig. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der drei betroffenen Personen ab. Sie waren im Rahmen der Einkesselung und beim...
Im Anschluss an den offiziell bewilligten Anlass zum "Tag der Arbeit" am 1. Mai 2011 in der Stadt Zürich versammelte sich im Raum Kanzleiareal/Helvetiaplatz eine grössere Menschenmenge. Die Stadt- und die Kantonspolizei bildeten um die Anwesenden einen Kordon. Insgesamt 542 Personen wurden in Gewahrsam genommen und zur Überprüfung in die Polizeikaserne überführt.
Das Bezirksgericht Zürich stellte 2014 auf Beschwerde von drei betroffenen Personen fest, dass das polizeiliche Vorgehen rechtmässig gewesen sei. Sie waren bei der Einkesselung festgehalten und anschliessend überprüft worden, ohne dass gegen sie in der Folge Anzeige erhoben wurde.
Die Festhaltung bei der Einkesselung dauerte zwischen einer und zweieinhalb Stunden und bei der Überprüfung zwei bis dreieinhalb Stunden. Bei ihrer Entlassung wurde den drei Betroffenen untersagt, während 24 Stunden bestimmte Gebiete der Zürcher Innenstadt zu betreten. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Entscheide des Bezirksgerichts im März 2015.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden der drei Personen in seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch ab. Die Festhaltung der Beschwerdeführer während der Einkesselung und dem nachfolgenden Polizeigewahrsam sowie ihre temporäre Wegweisung waren rechtmässig. Aufgrund der Umstände und der Erfahrung vergangener Jahre durfte davon ausgegangen werden, dass am fraglichen Tag eine unbewilligte Demonstration unmittelbar bevorstand und es wahrscheinlich zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen wäre.
Das Vorgehen der Polizei diente damit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Verhinderung von Straftaten und der Abwehr unmittelbar drohender Gefahren und konnte sich auf die entsprechenden Bestimmungen im Zürcher Polizeigesetz stützen. Die Festhaltung der Betroffenen war unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Polizei ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte der Beschwerdeführer eingreifende Massnahmen hätte anwenden können.
Es wäre erneut zu Gewaltakten gekommen
Personen, welche nicht als Demonstrationsteilnehmer in Frage kamen, durften das Kanzleiareal ungehindert verlassen. Hätten sich auch potentielle Demonstrationsteilnehmer unmittelbar nach der Einkesselung entfernen können, wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie sich kurz darauf an einem anderen Ort an einer gewalttätigen Demonstration beteiligt hätten. Auch wäre eine Überprüfung der vielen Anwesenden vor Ort innert kürzerer Zeit kaum möglich gewesen. Dem Interesse der Beschwerdeführer, sich frei bewegen und versammeln sowie ihre Meinung äussern zu können, standen sehr erhebliche öffentliche Interessen entgegen.
Die Erfahrungen der letzten Jahre hatten gezeigt, dass es bei den Nachdemonstrationen vom 1. Mai regelmässig zu schweren Ausschreitungen gekommen war, die bedeutende Sachbeschädigungen sowie die Verletzung von Demonstranten, Polizeikräften und unbeteiligten Personen zur Folge hatten. Schliesslich ist die Festhaltung der Beschwerdeführer auch unter dem Blickwinkel der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht zu beanstanden.