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Neue Vogelgrippe-Fälle – Luzern verschärft Massnahmen

Symbolbild (Bildquelle: bzwei (CC0))

Nach ersten Vogelgrippefällen in Bern, Zürich und am Bodensee hat das BLV schweizweit neue Beobachtungsgebiete definiert. Auch im Kanton Luzern gelten ab sofort strenge Schutz- und Hygienemassnahmen für Geflügelhaltungen.

In der ersten Novemberhälfte sind die ersten Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe, AI) bei Wildvögeln aufgetreten. Unter anderem wurden im Kanton Bern eine Graugans und im Kanton Zürich sowie am deutschen Ufer des Bodensees Wildvögel positiv auf die Seuche getestet. Im Kanton Luzern wurden in der aktuellen Wintersaison noch keine positiven Fälle von Vogelgrippe festgestellt. Neu gibt es sechs Beobachtungsgebiete an Gewässern im Kanton Luzern. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.

Aufgrund der verschärften Situation mit einem positiven Fall eines Wildvogels im Kanton Bern sowie mit Blick auf die internationale Situation hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Ausweitung des bestehenden Beobachtungsgebiets auf die Ufergebiete der meisten natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz angeordnet.

Die entsprechenden Massnahmen wurden festgelegt und die entsprechende Verordnung (Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza) in Kraft gesetzt. Das grösste Übertragungsrisiko ist der direkte Kontakt von Hausgeflügel zu Wasservögeln. Die verschärften Regeln gelten schweizweit ab 13. November 2025 bis voraussichtlich am 31. März 2026.

Beobachtungsgebiete

Die Beobachtungsgebiete umfassen die grossen Gewässer von Genfer- bis Bodensee nördlich der Alpen. Im Kanton Luzern sind folgende Gewässer davon betroffen:

Massnahmen im Beobachtungsgebiet

Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter im Beobachtungsgebiet

In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, die folgenden Massnahmen treffen:

Auflagen für Märkte und Ausstellungen im Beobachtungsgebiet

An Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen darf nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die oben genannten Massnahmen seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Einhaltung dieser Massnahmen obliegt den Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhalter

Einer Tierärztin oder eines Tierarztes zwingend zu melden sind:

Alle Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Hausgeflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierärztinnen und Tierärzten

Die Lage wird laufend beurteilt und die Massnahmen werden, abhängig von allfälligen Befunden, weiter verstärkt. «Das Ziel ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel unter allen Umständen zu verhindern. Es ist viel Wachsamkeit angezeigt», so der stellvertretende Kantonstierarzt Dr. Tobias Frink. Im Kanton Luzern wurden in der aktuellen Wintersaison noch keine positiven Fälle von Vogelgrippe festgestellt.

Registrierung von Geflügelbetrieben

Die Registrierung von Geflügelhaltungen – auch für Hobbyhaltungen mit nur wenigen Tieren – ist nach wie vor obligatorisch. Die entsprechenden Angaben sowie weiterführende Informationen sind auf der Website des Veterinärdienstes des Kantons Luzern einsichtbar.

Funde von toten Wildvögeln

Personen, die auf tote Wildvögel stossen, sind gebeten, diese nicht zu berühren und sich an die Polizei, die Wildhut oder die Jagd- und Fischereiaufsicht zu wenden.

Quelle der Nachricht: Kanton Luzern