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Observation von IV-Rentnern ist illegal

Für die Observation von Bezügern einer IV-Rente fehlt es an einer genügend klaren und detaillierten gesetzlichen Grundlage. Das im vergangenen Oktober vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefällte Urteil, wonach es in der Schweiz für die verdeckte Überwachung im Bereich der...

Die IV-Stelle des Kantons Zug hatte den Bezüger einer IV-Rente 2010 innerhalb von zwei Wochen an vier Tagen jeweils zwischen fünf und neun Stunden observieren lassen. Dabei wurden einzig Handlungen aufgenommen, die der Betroffene im öffentlichen Raum getätigt hatte. Aufgrund der Ergebnisse der Überwachung wurde ein neues psychiatrisches Gutachten veranlasst. In der Folge hob die IV-Stelle den Rentenanspruch des Betroffenen auf, was vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigt wurde.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab, da die Aufhebung der IVRente im Ergebnis zu Recht erfolgte. Es kommt in seinem Urteil allerdings zum Schluss, dass für eine durch die IV-Stelle angeordnete Observation von Bezügern einer IV-Rente keine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

Ohne eine umfassend klare und detaillierte Regelung in einem Gesetz verletzt eine solche verdeckte Überwachung das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beziehungsweise Artikel 13 der Bundesverfassung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte im vergangenen Oktober festgestellt, dass im Bereich der Unfallversicherung in der Schweiz keine hinreichend klare und detaillierte Gesetzesregelung für eine Observation bestehe.

Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zu Teilaspekten der Überwachung, in Verbindung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (Beschränkung der Observation auf den öffentlichen Raum, Verbot der Kontaktaufnahme mit der versicherten Person zwecks Eindringens in deren Privatleben) allein genügten nicht. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Rechtslage in der Invalidenversicherung nicht anders darstellt und der Entscheid des EGMR deshalb auch in diesem Bereich Gültigkeit hat.

Observation aufgrund ausgewiesener Zweifel

Eine andere Frage ist, ob das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelte Material im konkreten Fall beweismässig verwertet werden darf. Dazu ist eine Abwägung der privaten Interessen des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse durchzuführen. Vorliegend wurde der IV-Bezüger nur im öffentlichen Raum überwacht und nicht beeinflusst.

Die Observation wurde aufgrund ausgewiesener Zweifel eingeleitet, war auf vier Tage innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen beschränkt und dauerte jeweils zwischen fünf und neun Stunden. Der Versicherte war damit keiner systematischen oder ständigen Überwachung ausgesetzt und erlitt in dieser Hinsicht einen relativ bescheidenen Grundrechtseingriff.

Dem steht das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs gegenüber. Der Observationsbericht inklusive Foto- und Videoaufnahmen können deshalb in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden.

Artikelfoto: Wallisersoul (CC BY-SA-3.0)