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Raubtierpark Subingen SO: René Strickler muss Gelände räumen

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von René Strickler gegen die gerichtliche Anordnung zur Räumung seines Raubtierparks im solothurnischen Subingen ab. René Strickler hat sich 2014 gegenüber der Vermieterin rechtskräftig zur Rückgabe des Geländes bis spätestens Ende 2015 verpflichtet. Im Rahmen...

René Strickler betreibt auf dem seit 2003 gemieteten Gelände in Subingen einen Park mit Tigern, Löwen, anderen Raubtieren und Kleintieren. Die Vermietergesellschaft kündigte den Vertrag 2009, worauf das Mietverhältnis anschliessend zweimal erstreckt wurde.

Im Rahmen der zweiten Erstreckung schlossen René Strickler und die Vermieterin 2014 einen Vergleich. René Strickler verpflichtete sich dabei, das Gelände bis spätestens Ende 2015 zu räumen. Nachdem dies nicht erfolgte, beantragte die Vermieterin im vergangenen Januar beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Anordnung der Vollstreckung des Vergleichs.

Das Richteramt stellte Anfang März die Rechtskraft des abgeschlossenen Vergleichs fest und verpflichtete René Strickler unter Strafandrohung zum etappenweisen Abzug von Material und Tieren bis spätestens am 14. Juli 2016. Für den Unterlassungsfall wies es das zuständige Oberamt an, die zwangsweise Räumung zu veranlassen. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid im vergangenen Mai.

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Video: Tiger im Raubtierpark Subingen.

Beschwerde vom Bundesgericht abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von René Strickler ab, soweit darauf einzutreten ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Vollstreckung des rechtskräftigen Vergleichs, mit dem sich René Strickler zur Rückgabe des Geländes bis Ende 2015 verpflichtet hat. René Strickler bestreitet in diesem Zusammenhang weder, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Vollstreckung vorliegen, noch behauptet er, dass der Vollstreckung ein gesetzlich als beachtlich erklärter Grund entgegen stehen würde.

Seine Einwände betreffen vielmehr die Schwierigkeiten bei der neuen Unterbringung seiner Tiere. Zudem verlangt er eine Erstreckung der Grundstücksnutzung um mindestens ein weiteres Jahr. Diese Vorbringen betreffen das Mietverhältnis als solches, dessen Beendigung mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vergleich jedoch feststeht.

René Strickler weiss im übrigen spätestens seit dem Abschluss dieses Vergleiches definitiv, dass er das Gelände verlassen muss. Die Vorinstanzen haben mit der Anordnung einer Frist von drei bis vier Monaten für die Räumung ihr Ermessen grosszügig zu seinen Gunsten ausgeübt.