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Schweiz - Zulassungsstopp für manipulierte Audi A6 und A7 mit Dieselmotor

Symbolbild: Audi A7 Sportback (2010–2014) (Bildquelle: M 93 [CC BY-SA 3.0] Wikimedia Commons)

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat am 8. August 2018 eine Weisung erlassen, die verhindert, dass von erwiesenen Abgasmanipulationen betroffene Audi der Typen A6 und A7 der Generation C7 mit Dreiliter-Dieselmotor neu in der Schweiz zugelassen werden dürfen. Diese Weisung richtet sich an die Strassenverkehrsämter. Der vorläufige Zulassungsstopp betrifft nur Fahrzeuge, die ab dem 10. August 2018 importiert und erstmals in der Schweiz immatrikuliert werden. Nicht betroffen sind bereits in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge. Diese dürfen weiter verkehren, müssen aber nachgerüstet werden.

Betroffen sind Modelle des Typs Audi A6 und A7 der Generation C7 mit Dreiliter-Dieselmotor der Abgasstufe Euro 6. Diese sind erwiesenermassen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung ausgestattet. Die von den Manipulationen betroffenen Fahrzeuge können in der Schweiz erst dann wieder als Neufahrzeuge zugelassen werden, wenn sie nachweislich wieder den Vorschriften entsprechen. Nicht betroffen sind die Audi A6/A7 des Modelljahres 2018/2019 (Generation C8).

Da die manipulierten Fahrzeuge nicht den Vorschriften entsprechen, hat das ASTRA am 8. August 2018 eine Weisung erlassen, die verhindert, dass neue, noch nicht zugelassene Fahrzeuge oder Occasionsfahrzeuge des fraglichen Typs aus dem Ausland erstmals in der Schweiz in Verkehr gesetzt werden. Diese Weisung richtet sich an die Strassenverkehrsämter der Kantone und wurde auch den Importeuren zugestellt.

Nicht betroffen vom Zulassungsstopp sind bereits in der Schweiz zugelassene Fahrzeuge. Diese dürfen weiter verkehren oder als Occasionen gehandelt werden. Über die Zulassungsdaten des ASTRA sowie der Strassenverkehrsämter können deren Halter für Rückrufaktionen zur notwendigen Nachrüstung eruiert werden.

Rechtliche Grundlagen des vorläufigen Zulassungsverbots Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) hält fest, dass der Fahrzeugausweis nur erteilt werden darf, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Artikel 11 Absatz 1, SVG).