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Strafmass für IS-Mitglied bestätigt

(Bildquelle: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0))

Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten für einen irakischen Mann, der als Zugehöriger des "Islamischen Staats" (IS) für die Terrororganisation aktiv war. Es weist die Beschwerde des Verurteilten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom vergangenen Oktober ab. Eine erste Beschwerde des Mannes hatte das Bundesgericht 2017 teilweise gutgeheissen.

Das Bundesstrafgericht hatte den Beschuldigten am 18. März 2016 der Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Artikel 260ter des Strafgesetzbuches) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass er als Zugehöriger des IS in verschiedener Hinsicht für die Terrororganisation aktiv gewesen war.

Im März 2017 hatte das Bundesgericht die Beschwerde des Verurteilten in Bezug auf den Schuldspruch abgewiesen und sie betreffend die Strafzumessung gutgeheissen (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 22. März 2017). Bei seiner Neubeurteilung vom vergangenen Oktober hat das Bundesstrafgericht eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verhängt.

Der Betroffene ist gegen diesen Entscheid wiederum ans Bundesgericht gelangt, das seine Beschwerde abweist. Er rügt darin unter anderem, dass die Vorinstanz sein Verschulden zu Unrecht als schwer eingestuft und bei der Strafzumessung die intensive Medienberichterstattung unberücksichtigt gelassen habe. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die ausgesprochene Strafe im Rahmen des richterlichen Ermessens hält und nicht gegen Bundesrecht verstösst.

Das Bundesstrafgericht hat seinen Entscheid ausreichend begründet und dargelegt, welche Gesichtspunkte es für die Beurteilung des schweren Verschuldens berücksichtigt hat. Was die Medienberichterstattung betrifft, so hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, dass und inwiefern er durch diese vorverurteilt worden wäre.