Streit um Billag-Mehrwertsteuer: SRG darf nicht mitreden
01.12.2016 | 12:09
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhält keine Parteistellung in den vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren zur allfälligen Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen, die bis April 2015 auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhoben wurden. Das Bundesgericht weist...
Das Bundesgericht hatte im April 2015 entschieden, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Mehrere Personen verlangten in der Folge von der Billag (Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren) die Rückerstattung bis anhin erhobener Mehrwertsteuerbeträge.
Nachdem die Billag entsprechende Begehren abgewiesen hatte, gelangten Betroffene ans Bundesverwaltungsgericht, wo die Verfahren gegenwärtig hängig sind. Die SRG ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Beiladung als Partei in die laufenden sowie in künftige analoge Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gesuche ab.
Beschwerden abgewiesen
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der SRG ab. Die SRG ist von den fraglichen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts nicht unmittelbar betroffen und kann damit keine Parteistellung beanspruchen. Gläubiger der Empfangs - gebühr ist nicht die SRG, sondern die Eidgenossenschaft, beziehungsweise das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM).
Die SRG ist entsprechend auch am Mehrwertsteuerverhältnis nicht beteiligt. Dass auf den Empfangsgebühren nunmehr keine Mehrwertsteuer mehr erhoben wird, kann deshalb nicht zur Folge haben, dass der SRG weniger Mittel zustehen würden.
Rückerstattungsforderung gegen Billag
Eine Rückerstattungsforderung der Gebührenpflichtigen würde sich sodann gegen das BAKOM beziehungsweise die Billag richten und nicht gegen die SRG. Soweit die SRG vorbringt, dass sich der "Gebührentopf" und der ihr daraus zustehende Anteil durch die nicht mehr erhobene Mehrwertsteuer verkleinern würde, kann ihr nicht gefolgt werden.
In den "Gebührentopf" konnten von vornherein nur Empfangsgebühren in der vom Bundesrat bestimmten Höhe fliessen, nicht aber der bis April 2015 erhobene Mehrwertsteuerbetrag, der dem Bund zusteht. Der "Gebührentopf" kann auch durch eine allfällige Rückerstattungspflicht nicht tangiert werden.