Ab Juli 2026 – Schnellere Räumungen bei Hausbesetzungen möglich

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(Symbolbild) (Bildquelle: Pixabay)

Grundstückbesitzerinnen und -besitzer können ab Juli 2026 einfacher und schneller gegen Hausbesetzungen vorgehen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Gesetzesänderungen beschlossen.

Ab Mitte 2026 haben Grundstückbesitzerinnen und Grundstückbesitzer neue Möglichkeiten, um rascher und effizienter gegen eine Hausbesetzung vorzugehen. Namentlich wird das Selbsthilferecht gestärkt. Ausserdem wird es mit dem neuen Instrument der gerichtlichen Verfügung künftig einfacher, gegen einen unbekannten Personenkreis vorzugehen. An seiner Sitzung vom 14. Januar 2025 hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf den 1. Juli 2026 in Kraft zu setzen.

Besitzerinnen und Besitzer von unrechtmässig besetzten Grundstücken haben nach geltendem Recht verschiedene Möglichkeiten, um ihren Besitz wieder zu erlangen. In der Praxis ist das Wiedererlangen des Besitzes aber regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden. Die Polizei räumt besetzte Häuser oder Liegenschaften ohne Anordnung eines Zivilgerichts oft nur unter strengen Voraussetzungen. Weiter bestehen prozessuale Hindernisse, weil eine gerichtliche Räumungsanordnung nicht gegen unbekannte Personen erwirkt werden kann. Und schliesslich ist die Wiederbemächtigung durch Anwendung gerechtfertigter Gewalt im Rahmen der sogenannten Selbsthilfe nur sofort nach Beginn der Hausbesetzung zulässig.

Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 15. Dezember 2023 deshalb Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) und der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschlagen, um die rechtliche Stellung von Grundstückbesitzerinnen und Grundstückbesitzern bei Hausbesetzungen zu verbessern. Nachdem das Parlament die Vorlage in der Schlussabstimmung am 20. Juni 2025 angenommen hat und die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist, setzt der Bundesrat die entsprechenden Änderungen des ZGB und der ZPO auf den 1. Juli 2026 in Kraft.

Anpassung der Selbsthilfefrist und neues Instrument der gerichtlichen Verfügung

Die Änderungen stärken insbesondere das Selbsthilferecht. So wird die Frist im Gesetz angepasst, innert welcher die Besitzerin oder der Besitzer sich ihres oder seines besetzten Grundstücks wieder bemächtigen darf. Massgeblich für den Beginn der Selbsthilfefrist ist neu der Moment, in dem die Besitzerin oder der Besitzer von der Hausbesetzung Kenntnis nimmt. Die Selbsthilfe muss nicht mehr sofort, sondern innert angemessener Frist nach Kenntnisnahme ausgeübt werden. In jedem Fall wird aber vorausgesetzt, dass amtliche Hilfe nicht rechtzeitig verfügbar ist.

Neu können Besitzerinnen und Besitzer zudem rascher eine Zwangsräumung des Grundstücks erwirken, indem sie die Räumung und Rückgabe eines Grundstücks mit einer gerichtlichen Verfügung (vergleichbar mit dem bestehenden gerichtlichen Verbot) auch gegen unbekannte Personen anordnen lassen können. Eine solche Verfügung kann auf Anordnung des Gerichts auch direkt vollstreckt werden. Damit werden die prozessualen Hindernisse zur Räumung von Liegenschaften abgebaut.

Quelle der Nachricht: Der Schweizerische Bundesrat