AKW Leibstadt muss Abluft-Messdaten bekanntgeben

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat hat die Messdaten der vomKernkraftwerk Leibstadt an die Luft abgegebenen radioaktiven Stoffe von diesemherauszuverlangen und zugänglich zu machen. Das Bundesgericht heisst dieBeschwerde von Greenpeace Schweiz gut. Das öffentliche Interesse an...

Im Juni 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde des Kernkraftwerks Leibstadt (KKL) gegen eine Verfügung des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) als Atomaufsichtsbehörde gutgeheissen. Die Verfügung des ENSI hatte das KKL verpflichtet, die Abluftdaten am Kamin (sog. EMI-Daten) einzureichen, damit Greenpeace Schweiz (nachfolgend Greenpeace) der Zugang dazu gewährt werden könne.

Diese Daten beinhalten Angaben zu Edelgasen, Aerosolen und Jod im Normalbetrieb und zu Edelgasen bei Störfällen. Es handelt sich um Emissionsmesswerte der radioaktiven Stoffe in der Abluft des KKL. Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Entscheid zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Daten geringer einzustufen sei als das private Interesse an ihrer Geheimhaltung.

Greenpeace siegt vor Gericht

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde von Greenpeace an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch gut und hebt den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf, als damit der Zugang zu den Abluftdaten am Kamin des KKL aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 verweigert wurde.

Bei den EMI-Daten handelt es sich gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip (BGÖ) um ein amtliches Dokument, weshalb gestützt auf Artikel 6 BGÖ ein grundsätzlicher Anspruch auf Zugang besteht. Ein Ausnahmegrund für die Verweigerung des Anspruchs, wie namentlich die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, liegt nicht vor.

Grosses öffentliches Interesse

Da es sich bei den fraglichen Daten um Personendaten handelt und eine Anonymisierung faktisch nicht möglich ist, ist eine Interessenabwägung gemäss Artikel 19 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vorzunehmen. Das Bundesgericht hält diesbezüglich fest, dass an der Bekanntgabe der Abluftdaten ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, zumal gasförmige radioaktive Emissionen eines Kernkraftwerks sich auf die Umwelt und den Menschen auswirken können.

Dem Zugangsinteresse kommt in diesen Fällen ein besonderes Gewicht zu. Das durch das Öffentlichkeitsprinzip statuierte Transparenzinteresse an den nachgesuchten EMI-Daten ist daher höher zu gewichten als die geltend gemachten privaten Interessen an einer Zugangsverweigerung, weshalb Greenpeace der Zugang zu den EMI-Daten des KKL für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 1. November 2014 zu gewähren ist.

Artikelfoto: Nawi112 (CC BY-SA 3.0)