Grenzwächter, Polizistinnen, Sozialarbeiter: Als Mitarbeitende einer Gemeinde-, Kantons- oder der Bundesverwaltung sind sie Träger von Staatsgewalt. Aufgrund ihrer Stellung sind sie immer wieder auch mit Beleidigungen, Drohungen und Gewalt konfrontiert. Die Zahl der Gewaltvorfälle gegen Staatsangestellte bewegt sich seit Jahren auf konstant hohem Niveau. Die Gründe für Gewalt gegen Staatsangestellte sind vielschichtig. Die Bandbreite der Täterinnen und Täter, sowie ihrer Motive ist gross. Sie reicht von im Affekt handelnden Bürgern bis hin zu Querulanten, randalierenden Hooligans oder auch politischen Extremisten. Fundierte Kenntnisse zum gesamtschweizerischen Ausmass der Gewalt gegen Staatsangestellte und deren Ausmass im Berufsalltag fehlen jedoch.
Verschiedene Massnahmenbereiche
Der Bundesrat verurteilt Gewalt gegen Staatsangestellte und setzt alles daran, diese Gewalt zu verhindern. Dies schlägt sich in verschiedenen laufenden Gesetzgebungsprojekten wie der Harmonisierung des Strafrahmens und der Änderung des Sanktionsrechts nieder, die neben einer Geldstrafe unter bestimmten Voraussetzungen die Wiedereinführung einer kurzen Freiheitsstrafe vorsieht. Die strafrechtlichen Regelungen stellen jedoch ohnehin nur ein Mittel zum Schutz von Angestellten des Staates dar. Deshalb empfiehlt der Bundesrat den für den Schutz ihrer Angestellten zuständigen Kantonen, ein Bedrohungs- und Risikomanagement zu betreiben, wie dies beispielsweise in der Zentralschweiz erarbeitet wird. Damit können einheitliche bauliche, technische und organisatorische Standards für den Schutz der Staatsangestellten geschaffen werden.
Rechtlicher Schutz beim Schusswaffengebrauch
Der Bundesrat hat sich im Bericht auch mit der Frage des Schusswaffengebrauchs durch Polizistinnen und Polizisten befasst. Dieser ist in den kantonalen Polizeigesetzen geregelt.
Für den Bundesrat bleibt es weiterhin im Ermessen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS), ob die Bestimmung zum Verwenden der Dienstwaffe einheitlicher und verständlicher formuliert werden sollte, um so den rechtlichen Schutz von Polizistinnen und Polizisten im Einsatz zu regeln.
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