Nachdem die Loterie Romande, über welche in der Westschweiz "EuroMillions" gespielt werden kann, in der Vergangenheit erfolglos versucht hatte, die geschäftlichen Tätigkeiten der Euro-Lotto Tipp AG mittels gerichtlichen Klagen und Anprangerung in den Medien zu unterbinden, gelangte die Loterie Romande im Februar 2012 an die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot), welche die Aufsicht über Grosslotterien ausübt. Dabei ersuchte die Loterie Romande die Comlot, Massnahmen gegenüber der Euro-Lotto Tipp AG zu ergreifen bzw. ein Verbot auszusprechen, was die Comlot mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 auch tat.
Gemäss dem heute zugestellten Urteil der Rekurskommission wird die Verfügung der Comlot vom 13. Oktober 2016, gemäss welcher der Euro-Lotto Tipp AG die Ausübung ihrer während 10 Jahren aufgebauten Geschäftstätigkeit als Organisatorin von Tippgemeinschaften untersagt werden sollte, vollständig und ersatzlos aufgehoben.
Kein Verstoss gegen Lotterierecht
Die Rekurskommission hält fest, dass das Geschäftsmodell der Euro-Lotto Tipp AG nicht gegen das geltende Lotterierecht verstösst. Abgesehen davon sei es einigermassen seltsam, dass die beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande einerseits die Aktivitäten der Beschwerdeführerin als widerrechtlich bekämpfen, andererseits aber vorbehaltlos die von ihr übermittelten Spieleinsätze entgegen nehmen würden, so die Begründung der Rekurskommission.
Weil die Swisslos und die Loterie Romande mit ihren Anträgen unterliegen, müssen diese der Euro-Lotto Tipp AG eine Entschädigung von 20'000 Franken bezahlen und zudem die Verfahrenskosten übernehmen. Das Urteil der Rekurskommission kann ans Bundesgericht weitergezogen werden, allerdings ist es ab sofort wirksam.
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