Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) überprüft die Bewilligungen von Pflanzenschutzmitteln, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass diese gewisse Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. 2015 erfuhr der WWF Schweiz von der Homepage des BLW, dass das Bundesamt ein solches Überprüfungsverfahren zu Pflanzenschutzmitteln führt, die den Wirkstoff "Quinoclamine" enthalten.
Der WWF ersuchte in der Folge darum, ihn zu den Verfahren beizuladen. Zur Begründung führte der WWF aus, dass der Wirkstoff "Quinoclamine" für Wildbienen sowie für andere Insekten hochgiftig sei und die einheimische Tierwelt sowie die biologische Vielfalt gefährde.
Das BLW lehnte den Antrag des WWF auf Beiladung zum Verfahren ab. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde des WWF 2017 gut. Es war zum Schluss gekommen, die ideelle Verbandsbeschwerde im Bereich des Natur- und Heimatschutzes setze beim Vorliegen einer Bundesaufgabe entgegen der Ansicht des BLW nicht voraus, dass sich die entsprechende Verfügung auf ein bestimmtes räumliches Gebiet beziehe.
Beschwerde des WBF abgewiesen
Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ab. Artikel 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) regelt das Beschwerderecht und damit die Parteistellung von Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes.
Die sogenannte ideelle Verbandsbeschwerde steht Verbänden demnach bei Entscheiden offen, welche die Erfüllung einer Bundesaufgabe mit Bezug zum Natur- und Heimatschutz betreffen. Weder der Wortlaut der fraglichen Norm, noch ihre Entstehungsgeschichte oder deren Sinn und Zweck ergeben dabei Hinweise auf eine Beschränkung des Beschwerderechts auf raumbezogene Verfügungen.
Gerade der vorliegende Fall belegt, dass kein Grund ersichtlich ist, das Verbandsbeschwerderecht bei Verfügungen auszuschliessen, die keinen Bezug zu einem bestimmten, lokal begrenzten Raum aufweisen: Da ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel vom Käufer ohne weitere Bewilligung eingesetzt werden kann, müssen dessen potentielle Auswirkungen auf schützenswerte Tier- und Pflanzenarten, auf die biologische Vielfalt und auf das Ökosystem bereits im Zulassungsverfahren geprüft und vorsorglich begrenzt werden können.
Die Auswirkungen zugelassener Pflanzenschutzmittel beschränken sich nicht von vornherein auf bestimmte Gebiete. Vielmehr können Böden, Gewässer und Lebensräume in der ganzen Schweiz betroffen sein, wobei der Schutz von Tieren und Pflanzen gegen Giftstoffe bei der Schädlingsbekämpfung zu den zentralen Anliegen des NHG gehört. Der Ausschluss der Verbandsbeschwerde bei der Zulassungsprüfung von Pflanzenschutzmitteln würde damit der Absicht des Gesetzgebers klar widersprechen.
Artikelfoto: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0)