Nach geltendem Recht hat eine berechtigte Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Möglichkeit, vom Eidgenössischen Amt für Zivilstandswesen (EAZW) Angaben über die Daten des Samenspenders und seine äussere Erscheinung zu erhalten. Heute muss das EAZW den entsprechenden schriftlichen Bericht der gesuchstellenden Person in ihren Amtsräumen in Bern überreichen; dies bei Bedarf in Anwesenheit einer sozialpsychologisch geschulten Person. Die dafür anfallenden Kosten gehen zulasten der gesuchstellenden Person. Ab 1. Januar 2019 erhalten die betroffenen Personen diese Angaben einfacher und unbürokratischer; sie können sie sich direkt per Post an ihre Wohnadresse zustellen lassen.
Auf Wunsch können sich die betroffenen Personen die Abstammungsdaten auch via medizinische Fachperson mitteilen lassen. Dies kann die Hausärztin oder eine sozialpsychologische Fachstelle sein. Damit berücksichtigt der Bundesrat entsprechende Anliegen aus der Vernehmlassung, wonach auch bei schriftlicher Auskunftserteilung eine sozialpsychologische Begleitung nötig sein kann. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Kenntnisnahme der Abstammungsdaten ein wichtiger Moment für die Persönlichkeitsentwicklung darstellen kann.
Bisher keine Auskunftsbegehren
Das EAZW betreibt das Samenspenderregister seit dem Inkrafttreten des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Jahr 2001. Bisher sind keine Auskunftsbegehren eingegangen. Personen, die vor 2001 - und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung - aufgrund einer Samenspende geboren wurden, werden an den damals behandelnden Arzt oder die damals behandelnde Ärztin verwiesen. Dabei handelt es sich nur um wenige Fälle pro Jahr. Im Jahr 2019 werden jedoch die ersten Personen, die im Samenspenderregister des EAZW geführt werden, ihre Volljährigkeit erreichen und damit ein uneingeschränktes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammungsdaten haben.