Ein Zürcher Bezirksgericht hatte 2015 eine Frau und deren Liebhaber der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen. Opfer war der Ehemann der verurteilten Frau. Gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben die Verurteilten und die Staatsanwaltschaft Berufung ans Obergericht des Kantons Zürich.
Dieses ordnete auf Antrag des Gatten und der Kinder des Ehepaares für die kommende Berufungsverhandlung und die mündliche Urteilsverkündung den vollständigen Ausschluss des Publikums und der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter an.
Zur Begründung wurde angeführt, dass der Ehemann und die Kinder andernfalls retraumatisiert und unkontrolliert mit Verfahrensdetails konfrontiert werden könnten. Die Verhandlung und die Verkündung des Urteils wurden im Oktober 2016 unter Ausschluss von Publikum und Presse durchgeführt.
Ausschluss der Berufungsverhandlung und Urteilsverkündung
Das Bundesgericht heisst in seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die Beschwerde von vier betroffenen Medienschaffenden gut. Das Gericht stellt fest, dass ihr Ausschluss von der Berufungsverhandlung und der mündlichen Urteilsverkündung den Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Artikel 30 der Bundesverfassung, präzisiert in Artikel 69 der Strafprozessordnung) sowie die Informations- und Medienfreiheit (Artikel 16 und 17 der Bundesverfassung) verletzt hat.
In einem demokratischen Rechtsstaat spielen die Medien eine unentbehrliche Rolle bei der Information der Öffentlichkeit und beim Vermitteln der Funktionsweise der Justiz. Angesichts der Bedeutung des Prinzips der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen in einem Rechtsstaat ist der Ausschluss von Medienschaffenden nur sehr beschränkt zulässig. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Geheimjustiz.
Einschränkung in seltenen Fällen korrekt
Gestützt auf Artikel 70 der Strafprozessordnung kann sich eine allfällige Einschränkung der Justizöffentlichkeit nur in seltenen Situationen rechtfertigen, etwa dann, wenn es um den Schutz der Intimsphäre des Opfers geht. In der Regel darf aber ein Ausschluss nicht unmittelbar für die ganze Verhandlung angeordnet werden.
Im Weiteren untersteht die Presse bei ihrer Tätigkeit den Regelungen des Zivil- und des Strafrechts, sowie den eigenen Standesregeln. Im konkreten Fall war der Ausschluss der Medienschaffenden unverhältnismässig.
Urteil für Journalisten einsehbar
Was die mündliche Urteilsverkündigung betrifft, bestand ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Kenntnisnahme und am Verständnis des gefällten Entscheides, was die Anwesenheit der Medien erforderte. Dies gilt umso mehr, nachdem Presse und Öffentlichkeit bereits in erster Instanz ausgeschlossen wurden.
Aufgrund dieses Ergebnisses wird das Obergericht den betroffenen Journalisten das begründete Urteil in anonymisierter Form zugänglich machen müssen.
Artikelfoto: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0)