Ein erwachsener Mann hatte 2013 in einem Chatroom Kontakt mit einer vermeintlich 14 Jahre alten "Sabrina" aufgenommen. Hinter dem Pseudonym "Sabrina" verbarg sich ein Polizeibeamter. Im Verlauf der Unterhaltung lenkte der Chat-Partner von "Sabrina" das Gespräch rasch auf sexuelle Inhalte. Zunächst tauschten sie ihre E-Mail-Adressen und nach rund einer Stunde ihre Telefonnummern aus.
In der Folge schickten sie sich über E-Mail Nacktfotos, kommunizierten per SMS über Sex und vereinbarten schliesslich ein Treffen am Hauptbahnhof Zürich, um anschliessend zum Wohnort von "Sabrina" zu fahren. Als der Mann am Hauptbahnhof erschien, traf er auf Beamte der Stadtpolizei Zürich.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Mann 2015 vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind frei. Es war zum Schluss gekommen, dass ab einem gewissen Zeitpunkt eine verdeckte Ermittlung vorgelegen habe, für die eine Bewilligung durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich gewesen wäre. Da diese Bewilligung nicht eingeholt worden sei, könnten die nach dem fraglichen Zeitpunkt erhobenen Beweismittel nicht verwertet werden.
Beschwerde gutgeheissen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück ans Obergericht. Das Vorgehen der Polizei ist im Sinne der geltenden Strafprozessordnung mangels der hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (u.a. durch Urkunde abgesicherte Legende bzw. falsche Identität, Bildung eines Vertrauensverhältnisses zur Zielperson) nicht als verdeckte Ermittlung zu qualifizieren, sondern als verdeckte Fahndung, die keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf.
Weil es sich beim Einsatz um eine verdeckte Fahndung gehandelt hat, sind das Chatroom-Protokoll, der E-Mail- und SMS-Verkehr sowie die später in den Einvernahmen erfolgten Aussagen des Beschuldigten auch ohne Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht grundsätzlich verwertbar. Allerdings wird das Obergericht noch zu prüfen haben, ob der Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse und der Folgebeweise andere Gründe entgegenstehen könnten.