Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament beschlossen, einige Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bis Ende 2022 zu verlängern. So bleiben die Aufhebung der Voranmeldefrist und die verlängerte Bewilligungsdauer von bis zu sechs Monaten bis zum 31.12.2022 in Kraft. Des Weiteren hat das Parlament die höhere KAE für geringe Einkommen ebenfalls bis Ende 2022 verlängert.
Nebst diesen direkt anwendbaren Bestimmungen des Covid-19-Gesetzes verlängerte das Parlament ebenso bestimmte gesetzliche Grundlagen, die dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, vom ordentlichen Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen. Am 17. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat, von dieser Kompetenz gezielt Gebrauch zu machen: Er hat das WBF beauftragt, eine Anpassung der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Verlängerung des summarischen Abrechnungsverfahrens und der Aufhebung der Karenzzeit auszuarbeiten. Das summarische Abrechnungsverfahren soll ab dem 1. Januar 2022 für weitere drei Monate für alle Unternehmen gelten. Für den gleichen Zeitraum wird auch erneut die Karenzzeit aufgehoben. Mit dem summarischen Abrechnungsverfahren kann weiterhin auf die Anrechnung von Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen und den Abzug von Mehrstunden aus Vorperioden verzichtet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht absehbar ist, welche Auswirkungen die hohen Infektionszahlen auf die Anzahl der Unternehmen und Arbeitnehmenden in Kurzarbeit haben werden.
Von einer umfassenden Ausweitung der KAE auf zusätzliche Anspruchsgruppen sieht der Bundesrat in der aktuellen Situation ab. Die gegenwärtig günstige arbeitsmarktliche und wirtschaftliche Entwicklung gibt keinen Anlass für eine allgemeine Wiedereinführung ausgelaufener Bestimmungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Diese ausserordentlichen Massnahmen führen generell und insbesondere auch angesichts der gegenwärtigen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage zu erheblichen Fehlanreizen.
Für Unternehmen, die der 2G+-Regel unterliegen, hat der Bundesrat hingegen beschlossen, die KAE ab frühestens dem 20. Dezember 2021 erneut auf zusätzliche Anspruchsgruppen auszudehnen. Das heisst, für Arbeitnehmende auf Abruf mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag, Arbeitnehmende mit einem befristeten Arbeitsvertrag und Lernende wird unter bestimmten Bedingungen wieder Anspruch auf KAE gewährt. Die 2G+-Regel kann zu einer erheblichen Einschränkung der Tätigkeit der betroffenen Unternehmen führen, daher sind auch Abfederungsmassnahmen notwendig. Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wird entsprechend angepasst.
Zudem beauftragte der Bundesrat das WBF damit, eine Verordnungsanpassung vorzubereiten, welche im Falle von breitflächig angeordneten Betriebsschliessungen oder massiven Einschränkungen eine Einführung der KAE für die zusätzlichen Anspruchsgruppen in allen betroffenen Unternehmen ermöglicht.
Quelle: Bundesrat