Mit den neuen Massnahmen sollen Härtefälle soweit wie möglich vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden.
Überblick über die Massnahmen:
Liquiditätshilfen für Unternehmen
- Aufgrund der Schliessung von Betrieben sowie Nachfrageeinbrüchen verfügen zahlreiche Unternehmen trotz Kurzarbeitsentschädigung für ihre laufenden Kosten über immer weniger liquide Mittel. Mit einem Bündel von sich ergänzenden Massnahmen soll verhindert werden, dass grundsätzlich solvente Unternehmen in Schwierigkeiten geraten: Soforthilfe mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten: Damit betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) Überbrückungskrediten von den Banken erhalten, wird der Bundesrat ein Garantieprogramm im Umfang von 20 Milliarden CHF aufgleisen. Dieses Programm soll auf bestehenden Strukturen der Bürgschaftsorganisationen aufbauen. Betroffene Unternehmen sollen rasch und unkompliziert Kreditbeträge bis zu 10% des Umsatzes oder maximal 20 Mio. CHF erhalten. Dabei sollen Beträge bis zu 0,5 Millionen CHF von den Banken sofort ausbezahlt werden und vom Bund zu 100% garantiert werden. Darüber hinaus gehende Beträge sollen vom Bund zu 85% garantiert werden und eine kurze Bankprüfung voraussetzen. Die Kreditbeträge bis zu 0,5 Millionen CHF dürften über 90 Prozent der von COVID betroffenen Unternehmen abdecken. Der Bundesrat rechnet damit, dass über dieses Gefäss Überbrückungskredite im Umfang von bis zu 20 Milliarden CHF vom Bund garantiert werden und wird den Eidgenössischen Räten einen entsprechenden dringlichen Verpflichtungskredit beantragen. Dieser wird der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte in den nächsten Tagen zur Genehmigung vorgelegt werden. Die nötigen Eckpunkte werden in einer Notverordnung festgelegt, die Mitte nächste Woche verabschiedet und veröffentlicht wird. Fragen von Betroffenen zu Modalitäten der Einreichung dieser Gesuche können erst ab dann beantwortet werden.
*Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen: Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.
- Liquiditätspuffer im Steuerbereich und für Lieferanten des Bundes: Unternehmen sollen die Möglichkeit haben, die Zahlungsfristen zu erstrecken, ohne Verzugszins zahlen zu müssen. Aus diesem Grund wird für die Mehrwertsteuer, für Zölle, für besondere Verbrauchssteuern und für Lenkungsabgaben in der Zeit vom 21. März 2020 bis 31. Dezember 2020 der Zinssatz auf 0,0 Prozent gesenkt. Es werden in dieser Zeitspanne keine Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Für die Direkte Bundessteuer gilt dieselbe Regelung ab dem 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Schliesslich hat die Eidgenössische Finanzverwaltung die Verwaltungseinheiten des Bundes angewiesen, Kreditorenrechnungen rasch zu prüfen und so schnell wie möglich auszuzahlen, ohne Ausnützung der Zahlungsfristen. Damit wird die Liquidität der Lieferanten des Bundes gestärkt.
- Rechtsstillstand gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG): Vom 19. März bis und mit 4. April 2020 dürfen Schuldnerinnen und Schuldner in der ganzen Schweiz nicht betrieben werden. Den entsprechenden so genannten Rechtsstillstand im Betreibungswesen hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 angeordnet.
Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit
Das Instrument der Kurzarbeitsentschädigungen ermöglicht, vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen und die Arbeitsplätze zu erhalten. Durch die aktuelle wirtschaftliche Ausnahmesituation sind auch Personen, welche befristet, temporär oder in arbeitgeberähnlichen Anstellungen arbeiten sowie Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, stark betroffen. Deshalb sollen die Ansprüche auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeweitet und die Beantragung vereinfacht werden:
Neu kann die Kurzarbeitsentschädigung auch für Angestellte in befristeten Arbeitsverhältnissen und für Personen im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgerichtet werden.
Neu soll der Arbeitsausfall auch für Personen, die in einem Lehrverhältnis stehen, anrechenbar werden.
Ausserdem kann Kurzarbeitsentschädigung neu auch für arbeitgeberähnliche Angestellte ausgerichtet werden. Als arbeitgeberähnliche Angestellte gelten z.B. Gesellschafter einer Gmbh, welche als Angestellte gegen Entlohnung im Betrieb arbeiten. Personen, die im Betrieb des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners mitarbeiten, können nun auch von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren. Sie sollen eine Pauschale von 3320.- Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle geltend machen können.
Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
Im Bereich der Abwicklung der Gesuche sowie der Zahlungen von Kurzarbeit wurden ferner noch dringliche Vereinfachungen mit der Verabschiedung neuer Bestimmungen vorgenommen. Damit wird bspw. eine Bevorschussung von fälligen Lohnzahlungen via KAE möglich.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige
Selbständig Erwerbende, die wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus Erwerbsausfälle erleiden, werden entschädigt, sofern nicht bereits eine Entschädigung oder Versicherungsleistung besteht. Eine Entschädigung ist für folgende Fälle vorgesehen:
- Schulschliessungen
- Ärztlich verordnete Quarantäne
- Schliessung eines selbstständig geführten öffentlich zugänglichen Betriebes
Die Regelung gilt auch für freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die einen Erwerbsunterbruch erleiden, weil ihre Engagements wegen der Massnahmen gegen das Coronavirus annulliert werden oder weil sie einen eigenen Anlass absagen müssen.
Die Entschädigungen werden in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Anzahl Taggelder für Selbstständige in Quarantäne oder mit Betreuungsaufgaben ist auf 10, respektive 30 befristet. Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Angestellte
Anspruch auf eine Entschädigung haben Eltern, die ihre Erwerbsarbeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen. Anspruch auf die Entschädigung gibt es ebenfalls bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Wie für die Selbstständigen werden die Erwerbsausfälle in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) geregelt und als Taggeld ausgerichtet. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.
Kulturbereich: 280 Millionen Franken Soforthilfe und Ausfallentschädigungen
Der Bundesrat will eine dauerhafte Schädigung der Schweizer Kulturlandschaft verhindern und die kulturelle Vielfalt der Schweiz erhalten. Mittels Soforthilfen und Entschädigungen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen des Veranstaltungsverbots auf den Kultursektor (Darstellende Künste, Design, Film, Visuelle Kunst, Literatur, Musik und Museen) abgefedert werden. Er stellt dafür in einem ersten Schritt 280 Millionen Franken als erste Tranche für zwei Monate zur Verfügung. Der Bund wird in diesen zwei Monaten die weitere Entwicklung zusammen mit den Kantonen und Kulturorganisationen verfolgen. Es sind folgende Massnahmen vorgesehen:
- Erstens stellt der Bund Mittel zur Verfügung, um Soforthilfen an Kulturunternehmen und Kulturschaffende zu leisten: Nicht gewinnorientierte Kulturunternehmen, zum Beispiel Stiftungen, können rückzahlbare zinslose Darlehen zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten. Kulturschaffende können nicht rückzahlbare Nothilfen zur Deckung der unmittelbaren Lebenshaltungskosten beanspruchen, soweit diese nicht über die neue Entschädigung für Erwerbsausfall in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung sichergestellt ist. Die Abwicklung erfolgt über die Kantone (Kulturunternehmen) bzw. über Suisseculture Sociale (Kulturschaffende).
- Zweitens können Kulturunternehmen und Kulturschaffende bei den Kantonen um eine Entschädigung für den namentlich mit der Absage oder der Verschiebung von Veranstaltungen bzw. mit Betriebsschliessungen verbundenen finanziellen Schaden ersuchen. Die Ausfallentschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Der Bund trägt die Hälfte der Kosten, welche die Kantone zusprechen.
- Drittens können Laien-Vereine in den Bereichen Musik und Theater mit einem finanziellen Beitrag für den mit der Absage oder Verschiebung von Veranstaltungen verbundenen finanziellen Schaden unterstützt werden.
## Sport: 100 Millionen Franken für Sportorganisationen
Im Sport stehen die Clubs, Verbände und Organisatoren vor existentiellen Problemen, weil Veranstaltungen im Breiten- wie im Leistungssport oder etwa der Meisterschaftsbetrieb abgesagt werden müssen. Damit die Sportlandschaft Schweiz nicht massiv in ihren Strukturen geschädigt wird, stellt der Bundesrat folgende finanzielle Abfederungen bereit:
- 50 Millionen Franken als rückzahlbare Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für Organisationen, die entweder in einer Liga des Schweizer Sports mit überwiegend professionellem Spielbetrieb tätig sind oder Wettkämpfe für den professionellen Leistungssport durchführen.
- 50 Millionen Franken als Subventionen im Fall existenzieller Bedrohung für Organisationen, die auf dem Ehrenamt basieren und hauptsächlich den Breitensport fördern.
Mit der Unterstützung soll eine Pflicht von Ligen und Verbänden verbunden sein, Massnahmen zur Liquidität für Krisenfälle zu ergreifen. Diese Pflicht wird in der jährlichen Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Swiss Olympic verankert.
Im Weiteren können mit der heute verabschiedeten Verordnung, die befristet für sechs Monate gilt, in den Sportförderprogrammen Jugend+Sport und Erwachsenensport Unterbrüche von Aus- und Weiterbildungen kulant behandelt werden. Dasselbe gilt für das Sportstudium an der Eidgenössischen Hochschule für Sport in Magglingen.
Tourismus und Regionalpolitik
Im Rahmen der tourismuspolitischen Förderinstrumente werden bereits seit Februar 2020 Sofortmassnahmen umgesetzt. Im Vordergrund stehen Informations- und Beratungsaktivitäten sowie Massnahmen zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Der Bund verstärkt seine Unterstützung, indem er auf die Rückzahlung des Restbestandes des Ende 2019 ausgelaufenen Zusatzdarlehens an die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit SGH verzichtet. Damit stehen der SGH zusätzliche 5.5 Millionen Franken für Darlehen zur rückwirkenden Finanzierung von Investitionen von Beherbergungsbetrieben, welche diese in den vergangenen zwei Jahren aus dem Cash-Flow finanziert haben, zur Verfügung.
Im Rahmen der Regionalpolitik sind zurzeit Bundesdarlehen in der Höhe von rund 530 Mio. Franken in Projekte investiert, davon rund 60 Prozent im Tourismusbereich. Die Administration der Bundesdarlehen ist gesetzlich den Kantonen übertragen. Um die Liquidität der Darlehensnehmer zu stärken, erlaubt der Bund den Kantonen, die Stundungsmöglichkeiten flexibler zu handhaben. Dadurch kann kurzfristig insbesondere auch der Bergbahnsektor unterstützt werden, da hier die Amortisationen oft nach der Wintersaison fällig sind.
Weitere Massnahmen im Bereich des Arbeitsgesetzes:
Spitäler und Kliniken sind in der aktuellen Situation besonders stark gefordert. Es ist ihnen aufgrund des ausserordentlichen Arbeitsanfalls und der knappen Personalressourcen nicht möglich, das Personal so einzusetzen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Daher wird ihnen bei den Arbeits- und Ruhezeiten soweit möglich Flexibilität gegeben. Oberstes Ziel ist es aber weiterhin, dafür zu sorgen, dass die Ärztinnen und Ärzte, die Pflegefachpersonen, die Fachangestellten und alle weiteren Personen, welche ihren wertvollen und engagierten Beitrag zur Bewältigung dieser ausserordentlichen Situation leisten, genügend geschützt sind.