Die Verbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus muss gedrosselt werden. Nur so kann das Gesundheitswesen vor einem Zusammenbruch geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb am 13. März 2020 in einer neuen Verordnung unter anderem Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen verboten. In Restaurants, Bars und Diskotheken dürfen sich maximal 50 Peronen gleichzeitig aufhalten.
Aufgrund dieser Verordnung gelten im Kanton Glarus ab sofort folgende Regelungen:
Keine Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden
Öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig mindestens 100 Personen aufhalten, sind verboten.
Strikte Bedingungen für Anlässe mit weniger als 100 Personen
Veranstalter von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, bei denen sich gleichzeitig weniger als 100 Personen aufhalten, sind verpflichtet, folgende Präventionsmassnahmen vorzusehen:
- Massnahmen zum Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen.
- Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen. Als besonders gefährdet gelten Personen über 65 Jahre und Personen mit Vorerkrankungen. Diesen ist dringend zu empfehlen, an der Veranstaltung nicht teilzunehmen.
- Massnahmen zur Information der anwesenden Personen über allgemeine Schutzmassnahmen wie Händehygiene, Abstand halten oder Husten- und Schnupfenhygiene.
- Anpassung der räumlichen Verhältnisse, so, dass die Hygieneregeln eingehalten werden können und jeder Person jederzeit mehr als vier Quadratmeter Aufenthaltsfläche zur Verfügung stehen.
- Die Regelungen für Veranstaltungen mit mehr bzw. weniger als 100 Personen gelten auch für Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Sport- und Fitnesszentren, Schwimmbäder oder Skigebiete.
Einschränkungen für Restaurants und Clubs
Restaurations- und Barbetriebe sowie Diskotheken und Nachtclubs dürfen nicht mehr als 50 Personen (inkl. Personal) gleichzeitig aufnehmen. Sie sind ebenfalls zur Einhaltung der oben erwähnten Präventionsmassnahmen und einem minimalen Raumangebot von 4 Quadratmetern pro Person verpflichtet.
Alle diese Massnahmen gelten ab sofort bis 30. April 2020.