Die Karenzfrist stellt einen Selbstbehalt im Sinne einer Schadensminderungspflicht für die Unternehmen während jedem Bezugsmonat von Kurzarbeit dar. Seit September 2020 galt eine Karenzfrist von einem Tag (minimale durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgesehene Frist). Um weitere Hürden zum Einsatz von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abzubauen und die Liquidität von Unternehmen zu verbessern, wird rückwirkend ab 1. September 2020 und bis zum 31. März 2021 ganz von einer Karenzzeit abgesehen. Dies entspricht der Befristung des summarischen Verfahrens. Die Arbeitgeber brauchen infolge dieser rückwirkenden Änderung nichts zu unternehmen. Die Arbeitslosenversicherung wird ihre Abrechnung von sich aus anpassen und ihnen die Differenz für die Karenztage ausbezahlen.
Weiter wird die maximale Bezugsdauer von KAE bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden rückwirkend für den Zeitraum 1. März 2020 bis und mit 31. März 2021 aufgehoben. Zugleich wird sichergestellt, dass sich diese vorübergehende Aufhebung der Höchstanzahl an Abrechnungsperioden nicht nach deren Ende nachteilig auf die Betriebe auswirkt. Dafür wird die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschritten hat, bis Ende 2023 verlängert. Dadurch können diejenigen Betriebe, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, beim Erhalt ihrer Arbeitsplätze zielgerichtet unterstützt werden.
Zudem wird der Anspruch auf KAE auf weitere Anspruchsgruppen ausgeweitet: Dies gilt für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen. So erhalten auch Lernende in Betrieben, welche aufgrund einer behördlichen Anordnung schliessen mussten, subsidiär zu anderen finanziellen Unterstützungsleistungen, Anspruch auf KAE. KAE für Lernende erhalten die Betriebe nur, sofern die Fortsetzung der Ausbildung gewährleistet ist. Dadurch werden Unternehmen, die stark von behördlichen Massnahmen betroffen sind, zusätzlich finanziell entlastet und die Fortführung der Ausbildung von Lernenden wird sichergestellt. Die Unternehmen können für diese Anspruchsgruppen ab Abrechnungsperiode Januar 2021 KAE beantragen. Diese Ausweitung der Anspruchsgruppen ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Dies entspricht der Befristung des ausserordentlichen Anspruches auf KAE von Personen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf.
Das Parlament hat das Covid-19-Gesetz am 18. Dezember 2020 mit einem Artikel 17a ergänzt. Direkt gestützt auf diesen Gesetzesartikel erhalten Personen mit tiefem Einkommen rückwirkend zum 1. Dezember 2020 und bis am 31. März 2021 einen höheren Anspruch auf KAE. Personen, welche auf ein Vollzeitpensum und einen vollständigen Arbeitsausfall bezogen ein Einkommen bis 3 470 Franken erzielen, erhalten 100 Prozent KAE. Bei einem Einkommen zwischen 3 470 bis 4 340 Franken erhalten alle Arbeitnehmenden 3 470 Franken, was einer KAE von 80 bis 100 Prozent entspricht. In diesem Zusammenhang werden die Vorschriften zur summarischen Abrechnung in der Verordnung noch präzisiert.
Die Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, die von den Kantonen, Sozialpartnern und parlamentarischen Kommissionen im Grundsatz begrüsst werden, treten am 21. Januar 2021 in Kraft.