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Dachlawinen und Eiszapfen – Wenn die „weisse Pracht“ Probleme macht

Dachlawinen und Eiszapfen – Der HEV informiert
Dachlawinen und Eiszapfen – Der HEV informiert (Bildquelle: tickermedia)

Mittlerweile hat der Winter die Schweiz fest im Griff. Klirrende Kälte und starker Schneefall stehen an der Tagesordnung. Damit verbunden stellen Dachlawinen und Eiszapfen hohe Gefahren dar. Wer ist für die Sicherheitsvorkehrungen zuständig und wer haftet, wenn dennoch etwas passiert?

Verantwortung des Immobilieneigentümers Für die Sicherheit der Liegenschaft ist der Immobilieneigentümer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht verantwortlich. Er muss verhindern, dass Eiszapfen von Dachrinnen fallen oder Dachlawinen von den Dächern stürzen. Der Eigentümer kann vertraglich diese Pflicht auf den Hauswart übertragen. Dies ist häufig bei Mehrfamilienhäusern und bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum der Fall.

Sicherheitsvorkehrungen Schneefangrechen oder Schneerückhalter können Dachlawinen verhindern. Eiszapfen können durch eine bessere Gebäudeisolation verhindert werden. Durch die optimierte Wärmedämmung bilden sich keine Eiszapfen. Darüber hinaus profitiert der Immobilieneigentümer von einer Verringerung des Wärmeverlustes und spart damit Heizkosten. Dächer sollten von der Schneelast befreit und Eiszapfen entfernt werden. Gegebenenfalls empfiehlt es sich für diese Erledigungen entsprechend ausgebildete Fachkräfte beizuziehen.

Haftung Kommt durch einen Eiszapfen oder durch eine Dachlawine eine Person oder eine fremde Sache zu Schaden, haftet grundsätzlich der Immobilieneigentümer. Wurde die Sicherheitspflicht auf den Hauswart übertragen, kann der Eigentümer bei Schadenersatzforderungen Rückgriff auf diesen nehmen. Hat der Eigentümer eine Privat- oder Gebäudehaftpflichtversicherung abgeschlossen, kommt diese für Schäden an Dritten auf. Anderenfalls haftet er persönlich. Treten Schäden am Gebäude auf, welche durch einen Schneerutsch verursacht worden sind, stellen diese Elementarschäden dar, welche grundsätzlich von der obligatorische Gebäudeversicherung, sofern eine solche besteht, unter Anrechnung eines Selbstbehaltes übernommen werden. Wird zum Beispiel ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, wird dieser Schaden durch die Teilkaskoversicherung des Lenkers abgedeckt. Der Versicherer nimmt alsdann Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung des Immobilieneigentümers, sofern eine solche abgeschlossen wurde.

Annekäthi Krebs, Juristin beim HEV Schweiz www.hev-schweiz.ch