Ein afghanischer Staatsangehöriger war im vergangenen Dezember von Bulgarien in die Schweiz eingereist und stellte hier - wie bereits zuvor in Bulgarien - ein Asylgesuch. Am 10. Februar 2016 eröffnete ihm das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Entscheid, auf sein Asylgesuch nicht einzutreten. Gleichzeitig wies ihn das SEM in Anwendung des Dublin-Abkommens nach Bulgarien weg. Zur Sicherstellung der Wegweisung wurde die Inhaftierung des Mannes für maximal sechs Wochen angeordnet. Er erhob gegen die Haftanordnung am 17. Februar 2016 Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2016 abwies. Am 22. März 2016 wurde er nach Bulgarien überführt.
Beschwerde des Mannes teilweise gutgeheissen
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit zur letztinstanzlichen Beurteilung von Beschwerden gegen solche Haftprüfungsentscheide. Es heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut und stellt fest, dass er zu Unrecht inhaftiert wurde und die Haftprüfung durch die Vorinstanz zu lange gedauert hat. Personen haben bei der erstmaligen richterlichen Beurteilung ihrer Inhaftierung aufgrund der Bundesverfassung (BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch darauf, dass innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entschieden wird.
Bei Dublin-Haft ist im Sinne einer Richtschnur davon auszugehen, dass über eine entsprechende Beschwerde innert 96 Stunden zu befinden ist. Im konkreten Fall erging der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts rund zwei Wochen nach Einreichung der Beschwerde und damit nicht mehr innerhalb der geforderten kurzen Frist. Als Grund zur Anordnung von Dublin-Haft reicht es nicht aus, dass die betroffene Person wie im vorliegenden Fall bereits ein Asylgesuch in einem Dublin-Staat gestellt hat. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für eine erhebliche Untertauchensgefahr bestehen.