Das UVEK eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren zu Änderungen der RTVV. Laut dieser Vorlage sollen die SRG und die privaten Radio- und Fernsehveranstalter mit einer Konzession künftig die Möglichkeit erhalten, in ihren konzessionierten Programmen zielgruppenspezifische Werbung ausstrahlen zu können, um das Publikum mit ihren Werbespots gezielter anzusprechen.
Zielgruppen können beispielsweise aus Personengruppen mit gemeinsamen Interessen (z. B. Sport oder Gastronomie) bestehen oder aufgrund demografischer Kriterien (z. B. Personen über 50 Jahre) gebildet werden. Unzulässig sein soll solche Werbung aber vor, während und nach Sendungen, die sich an Minderjährige richten.
Bei der SRG darf sie zudem im Rahmen der maximalen täglichen Gesamtwerbedauer von 15 Prozent der täglichen Sendedauer höchstens vier Minuten pro Stunde dauern. Aus Rücksichtnahme auf andere Medienunternehmen darf sich diese Werbeform bei der SRG zudem nicht an regionale Zielgruppen richten. Auch sind Fernmeldedienstanbieterinnen nicht verpflichtet, zielgruppenspezifische Werbung zu verbreiten.
Der Bundesrat hat bereits im Service-public-Bericht vom 17. Juni 2016 die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für diese neue Werbeform angekündigt. Damit soll den Rundfunkveranstaltern die Möglichkeit gegeben werden, dem Verlust der Werbeeinnahmen entgegenzuwirken.
Ausbau der Leistungen für Sinnesbehinderte
Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung behandelt weitere Punkte. So soll die SRG verpflichtet werden, die Leistungen für Sinnesbehinderte weiter auszubauen. Zukünftig soll dieser Anteil von gegenwärtig einem Drittel auf drei Viertel ihrer Sendezeit erhöht werden.
Daneben sollen in der RTVV die Grundlagen geschaffen werden, damit die Schweizerische Depeschenagentur (sda) finanziell unterstützt werden kann. Damit soll ihr wichtiger Beitrag für die Qualität der lokal-regionalen Berichterstattung längerfristig gesichert werden.
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