Die "Swiss made"-Verordnung für Kosmetika präzisiert die "Swissness"-Gesetzgebung für die Kosmetikbranche. Sie trägt mit branchenspezifischen Regeln den Besonderheiten der Kosmetikindustrie Rechnung. Die neue Verordnung verstärkt den Bezug von als "Swiss made" angepriesenen Kosmetika zur Schweiz und wirkt damit der Gefahr von Trittbrettfahrern entgegen.
Damit auf Kosmetika "Swiss made" oder das Schweizer Kreuz stehen darf, sollen nicht nur mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten, sondern auch mindestens 80 Prozent der Kosten für die Forschung und Entwicklung sowie für die Fertigung in der Schweiz anfallen. Überdies müssen bei Schweizer Kosmetika bestimmte Tätigkeiten, die für die Qualität eines kosmetischen Mittels besonders relevant sind, zwingend in der Schweiz vorgenommen sein.
Die "Swiss made"-Verordnung für Kosmetika ist die zweite Branchenverordnung, nachdem der Bundesrat am 17. Juni 2016 schon die "Swiss made"-Verordnung für Uhren verabschiedet hat. Die neue Verordnung tritt zusammen mit den allgemeinen "Swissness"-Gesetzesregeln am 1. Januar 2017 in Kraft.