Ein damals 15-Jähriger aus Eritrea, der unbegleitet in die Schweiz eingereist war, hatte 2014 um Asyl ersucht. Gegen die Abweisung seines Asylgesuchs erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten ab. In der Folge verlangte es 2016 vom Betroffenen einen Kostenvorschuss von 900 Franken. Weil der Beschwerdeführer den Betrag auch innerhalb der vom Gericht gesetzten Nachfrist nicht überwiesen hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Im Namen des Betroffenen gelangte eine Stiftung ans Bundesgericht, in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes.
Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat als Aufsichtsbehörde nicht die Kompetenz, über Einzelfälle zu entscheiden und sich zu Urteilen der erstinstanzlichen Gerichte des Bundes zu äussern. Im Rahmen der Rechtsprechung beschränkt sich die Kompetenz der Verwaltungskommission im Wesentlichen auf die Feststellung, dass die administrativen Mechanismen bei einem erstinstanzlichen Gericht des Bundes eine unüberwindbare oder schwer zu rechtfertigende Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken. Im vorliegenden Fall erachtet das Bundesgericht die Aufsichtsanzeige teilweise als begründet. Es weist das Bundesverwaltungsgericht an, seine Praxis zu ändern und künftig bei unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen von Asylverfahren im Regelfall auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts, von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden bei Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen Kostenvorschuss zu verlangen, geht auf einen Beschluss der seinerzeitigen Asylrekurskommission von 2002 zurück. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Einforderung des Kostenvorschusses vorliegend nicht um einen Einzelfall handelt. Vielmehr entspricht dies der ständigen Praxis des Gerichts, die es einzig zum Zweck einer Beschränkung seiner Arbeitslast anwendet. Dieses Vorgehen begründet die Kompetenz der Verwaltungskommission des Bundesgerichts.
Gesetzliche Sonderregelungen für Minderjährige
Gemäss dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren (Artikel 63 Absatz 4 VwVG) kann beim Vorliegen besonderer Gründe auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werden. Ein solcher besonderer Grund liegt in der Regel bei unbegleiteten minderjährigen Personen in einem Asylverfahren vor. Das innerstaatliche Recht der Schweiz kennt eine ganze Reihe von gesetzlichen Sonderregelungen für minderjährige Personen, mit denen ihrer besonderen Situation Rechnung getragen wird. Zum Beispiel sieht das Asylgesetz vor, dass Gesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt werden müssen.
Auf internationaler Ebene stellt auch die UN-Konvention über die Rechte des Kindes die Notwendigkeit eines speziellen Schutzes von Kindern in den Vordergrund, insbesondere wenn es darum geht, Kindern einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren. Entsprechende Massnahmen haben die Vertragsstaaten insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte von Kindern zu treffen, die um Anerkennung als Flüchtling ersuchen oder als Flüchtling gelten.
Bei Asylverfahren geht es sodann nicht um Bagatellen. Vielmehr stehen Fragen mit Bezug zur körperlichen und psychischen Integrität der betroffenen Personen im Vordergrund, respektive ihrem Recht auf Würde, gegebenenfalls sogar dem Recht auf Leben. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Praxis zur Erhebung eines Kostenvorschusses von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden als übermässige Beschränkung des Zugangs zur Justiz. Unter Vorbehalt besonderer Situationen - wenn etwa die minderjährige Person über persönliches Vermögen oder andere nachgewiesene finanzielle Ressourcen verfügt - ist künftig in solchen Fällen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Artikelfoto: Roland Zumbühl/Picswiss (CC BY-SA 3.0)