Nachdem das bisherige Recht rund 100 Jahre gültig war, ist auf den 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere den Bereich des Erwachsenenschutzes vollständig neu geordnet. Seither wurde oft diskutiert, ob das neue Recht zu mehr Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) geführt hat. Die KESB der Stadt Zürich hat über die Jahre 2005–2015 eine Auswertung vorgenommen und dabei auch die Bevölkerungszunahme in der Stadt Zürich berücksichtigt. Im Resultat zeigt sich, dass in der Stadt Zürich pro 10'000 Volljährige über den erwähnten Zeitraum immer etwa gleich viele Erwachsenenschutzmassnahmen angeordnet wurden: Es waren jeweils zwischen 15 und 19 pro Jahr. Bei den Kindesschutzmassnahmen ist sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen: Hier gab es pro 10'000 Minderjährige zwischen 81 und 100 Massnahmen pro Jahr.
Die KESB der Stadt Zürich erhielt in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt jährlich rund 3'300 Gefährdungsmeldungen. Bei einem Drittel der Fälle wurde die Anordnung einer Massnahme – in der Regel ist dies eine Beistandschaft – durch die KESB notwendig. In den übrigen Fällen konnten mit anderen privaten und öffentlichen Unterstützungsangeboten geeignete Lösungen gefunden werden. Die KESB führt aber in jedem Fall eine Abklärung durch, wenn sie eine Meldung erhält, um die Gefährdungssituation einschätzen zu können.
Vor der Anordnung einer Massnahme versuchen die Mitarbeitenden der KESB den Betroffenen im persönlichen Gespräch den Nutzen der geplanten Massnahme zu erläutern und ihnen aufzuzeigen, was die Massnahme für sie konkret bedeutet. Dadurch gelingt es in 80–90 Prozent der Fälle das Einverständnis der Betroffenen für die Anordnung einer Massnahme zu gewinnen.