2005 trat für die Mitarbeitenden der Verwaltung des Kantons Schaffhausen ein neues Besoldungssystem in Kraft. Die Funktion der Kindergartenlehrperson wurde ins Lohnband 8 eingereiht. Die zuvor tieferen Löhne von jüngeren Kindergartenlehrkräften wurden dabei im Rahmen eines "Aufholmechanismus" mindestens auf das Minimum des Lohnbandes 8 angehoben. Die Löhne von langjährigen Kindergartenlehrpersonen, die sich bereits früher innerhalb des Lohnbandes 8 befunden hatten, wurden bis zur mittleren Bandposition erhöht.
Das kantonale Erziehungsdepartement wies 2011 die Eingabe von langjährigen Kindergartenlehrkräften ab, mit der diese die Feststellung einer geschlechterdiskriminierenden Entlöhnung und eine rückwirkende Lohnerhöhung ab 2007 verlangt hatten. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid 2012.
Das Schaffhauser Obergericht kam 2016 zum Schluss, dass die älteren Kindergartenlehrkräfte beim Lohn geschlechtsbedingt diskriminiert würden. Unter dem früheren Lohnsystem hätten die Kindergartenlehrkräfte generell eine Lohndiskriminierung erfahren; für die älteren Kindergartenlehrpersonen bestehe diese nach der Überführung ins neue Besoldungssystem teilweise weiter, zumal deren Lohn dabei weit weniger angehoben worden sei (um knapp 400 Franken) als derjenige der jüngeren Kindergartenlehrkräfte (um rund 1'000 Franken). Für weitere Abklärungen und zur Festlegung eines diskriminierungsfreien Lohnes wies das Obergericht die Sache zurück an den Regierungsrat.
Ball geht zurück ans Obergericht
Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung vom Mittwoch die dagegen erhobene Beschwerde des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen teilweise gut und weist die Sache zur Prüfung einer bisher noch nicht beurteilten Frage zurück ans Obergericht. Bei der Funktion der Kindergartenlehrperson handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung um einen typischen Frauenberuf.
Entgegen der Ansicht des Obergerichts kann nicht als glaubhaft gemacht gelten, dass unter dem früheren Besoldungssystem eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung der Kindergartenlehrkräfte bestanden hätte. Der Regierungsrat rügt diesbezüglich zu Recht, dass die betroffenen Kindergartenlehrkräfte hätten konkretisieren müssen, im Vergleich zu welchen, als gleichwertig ausgewiesenen, geschlechtsneutralen oder männlichen Tätigkeit sie diskriminiert werden. Einen solchen Vergleich haben sie indessen nicht vorgenommen.
Ohne Hinweis auf eine entsprechende Schlechterstellung der Kindergartenlehrpersonen kann eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung nicht als glaubhaft gemacht gelten. Ein solcher Vergleich wäre sodann auch erforderlich gewesen, um eine geschlechtsbedingte Diskriminierung der langjährigen Kindergartenlehrpersonen nach der Überführung ins neue Lohnsystem als glaubhaft erachten zu können.
Allerdings haben die langjährigen Kindergartenlehrkräfte nicht nur eine geschlechtsbedingte Lohndiskriminierung geltend gemacht, sondern - aufgrund der unterschiedlichen Überführung ins neue Besoldungssystem - auch eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber den jüngeren Kindergartenlehrpersonen. Das Obergericht hatte sich dazu bisher nicht zu äussern, wird die Frage nun aber ergänzend prüfen müssen.
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