Entscheidend für die Höhe des Mindestzinssatzes sind gemäss Gesetz die Rendite der Bundesobligationen sowie die Entwicklung von Aktien, Anleihen und Liegenschaften. Die Performance von Aktien und Liegenschaften ist erfreulich, weshalb eine Senkung des Mindestzinssatzes nicht angebracht ist. Die weiterhin sehr tiefen Zinssätze sprechen andererseits gegen eine Anhebung.
In Anbetracht der weiterhin stabilen Verhältnisse drängt sich somit keine Anpassung des Mindestzinssatzes auf. Der Bundesrat verzichtet daher auf eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr und wird diese im nächsten Jahr wieder vornehmen.
Auch die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hat an ihrer Sitzung vom 29. August 2017 dem Bundesrat mehrheitlich empfohlen, auf eine Überprüfung und Anpassung des Mindestzinssatzes zu verzichten und den Satz somit bei 1 Prozent zu belassen.
Der Bundesrat wird die Entscheidungsgrundlagen zur Festlegung des BVG-Mindestzinssatzes bis nächsten Sommer analysieren. Die BVG-Kommission diskutiert ebenfalls, wie sie ihre Empfehlung an den Bundesrat erarbeiten will.
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