Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) ist nicht berechtigt, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesgericht tritt auf ihre Beschwerdegegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, das im Frühjahr einem Stellungspflichtigen aus dem Tessin Recht gegeben hatte....
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen (PSP) ist nicht berechtigt, beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben. Das Bundesgericht tritt auf ihre Beschwerdegegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein, das im Frühjahr einem Stellungspflichtigen aus dem Tessin Recht gegeben hatte.
Anlässlich der Rekrutierung eines Stellungspflichtigen aus dem Kanton Tessin war die Fachstelle PSP des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Schluss gekommen, dass der Betroffene ein Sicherheitsrisiko darstelle. Sie empfahl, dem Mann aufgrund eines erhöhten Gewaltpotentials keine persönliche Waffe zu überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid im vergangenen Mai auf (A-5028/2013).
Das Bundesgericht tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde der Fachstelle PSP nicht ein. Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes regelt die Beschwerdelegitimation. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem die Departemente des Bundes berechtigt, nicht aber die ihnen untergeordneten Dienststellen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Bundesgesetz oder eine Verordnung des Bundes den einzelnen Dienststellen in ihrem Aufgabenbereich ein eigenes Beschwerderecht einräumt. Das ist bei der Fachstelle PSP in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen nicht der Fall.
Anlässlich der Rekrutierung eines Stellungspflichtigen aus dem Kanton Tessin war die Fachstelle PSP des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zum Schluss gekommen, dass der Betroffene ein Sicherheitsrisiko darstelle. Sie empfahl, dem Mann aufgrund eines erhöhten Gewaltpotentials keine persönliche Waffe zu überlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Entscheid im vergangenen Mai auf (A-5028/2013).
Das Bundesgericht tritt auf die dagegen erhobene Beschwerde der Fachstelle PSP nicht ein. Artikel 89 des Bundesgerichtsgesetzes regelt die Beschwerdelegitimation. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde ans Bundesgericht unter anderem die Departemente des Bundes berechtigt, nicht aber die ihnen untergeordneten Dienststellen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ein Bundesgesetz oder eine Verordnung des Bundes den einzelnen Dienststellen in ihrem Aufgabenbereich ein eigenes Beschwerderecht einräumt. Das ist bei der Fachstelle PSP in Bezug auf Sicherheitsüberprüfungen nicht der Fall.