U-Haft in Ausnahmefällen auch für Minderjährige zulässig

(Bildquelle: infoticker)

Untersuchungshaft darf in Ausnahmefällen auch gegen minderjährige mutmassliche Straftäter zwischen 10 und 15 Jahren angeordnet werden. Weil das Jugendstrafprozessrecht Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige nur als ultima ratio zulässt, besteht eine ausreichende Garantie für deren rechtskonforme...

Am 9. Dezember 2013 wurde in Genf ein mutmasslich 12 Jahre alter Junge von der Polizei angehalten. Gegen den Betroffenen bestand ein Haftbefehl wegen Verdachts auf Beteiligung an einem Einbruch. Er gab bei seiner Befragung zu, in der Schweiz bereits Einbrüche begangen zu haben und auch am Tag seiner Verhaftung zum Kundschaften nach Genf gekommen zu sein. Weiter gab er an, dass er keine Schule besuche, seine Eltern in Rumänien leben würden und er sich mit seiner Grossmutter in Frankreich in einem Camp aufhalte, dessen Standort er jedoch nicht preisgebe.

Über Ausweispapiere verfügte er nicht. Der Junge wurde in einer speziellen Einrichtung für Jugendliche in Untersuchungshaft gesetzt. Am 9. Januar 2014 sprach ihn der Jugendrichter des versuchten Diebstahls und weiterer Delikte schuldig, verhängte keine Strafe und ordnete seine Entlassung an.

Haftentschädigung verlangt 

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht beantragte der Betroffene, die Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft festzustellen. Er begründete dies damit, dass unter 15-Jährige von Gesetzes wegen nicht mit einem Freiheitsentzug bestraft werden dürften. Da eine Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, sei Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige unzulässig.

Zudem verlangte er eine Haftentschädigung. Das Bundesgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft und weist die Beschwerde diesbezüglich ab. Es kommt zunächst zum Schluss, dass für die Anordnung von Untersuchungshaft gegen unter 15-Jährige eine ausreichende gesetzliche Grundlage besteht. Gemäss Jugendstrafprozessordnung dürfen Jugendliche zwischen dem 10. und 18. Altersjahr in Untersuchungshaft genommen werden. Dass der Gesetzgeber innerhalb dieses Rahmens auf die Festlegung eines Mindestalters verzichtet hat, stellt keine Gesetzeslücke dar, die vom Richter zu füllen wäre.

Zuerst Ersatzmassnahmen prüfen

Die Jugendstrafprozessordnung lässt eine entsprechende Inhaftierung nur in Ausnahmefällen und nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen zu, womit eine ausreichende Garantie für die rechtskonforme Anordnung von Untersuchungshaft gegen unter 15 Jahre alte Personen besteht.

Zwar trifft es zu, dass die Verhängung eines Freiheitsentzugs als Strafe gegen Jugendliche unter 15 Jahren ausgeschlossen ist. Allerdings ist zu beachten, dass gegen Personen dieses Alters Massnahmen verhängt werden können, welche bei der Beurteilung der zulässigen Höchstdauer einer Untersuchungshaft gegebenenfalls zu berücksichtigen sind. Auch vor diesem Hintergrund ist die Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber unter 15 Jahre alten Jugendlichen als ultima ratio deshalb grundsätzlich zulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus internationalem Recht. 

Entschädigung möglich

Im konkreten Fall war die angeordnete Untersuchungshaft zulässig und aufgrund der Umstände verhältnismässig (u.a. fehlende Identitätspapiere, verweigerte Bekanntgabe der Wohnadresse, Eltern nicht in der Schweiz, Fluchtgefahr). Was die Haftentschädigung betrifft, ist eine solche grundsätzlich auch bei formell zulässiger Untersuchungshaft möglich, sofern die letztlich ausgesprochene Strafe nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet werden kann.

Vorliegend ist zu beachten, dass gegen den Jungen weder eine Strafe noch eine Massnahme ausgesprochen wurde, welche auf die Untersuchungshaft angerechnet werden könnte. Eine Entschädigung kann deshalb in Betracht fallen. Die Vorinstanz muss über diesen Punkt neu entscheiden; die Beschwerde wird in diesem Umfang gutgeheissen.