Verkaufsverbot der Suva für Maschinen nicht gesetzwidrig

Die Suva darf Verkaufsverbote für Maschinen verhängen, die den in Europa harmonisierten technischen Normen entsprechen, wenn sie im Rahmen der Marktüberwachung feststellt, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Im konkreten Fall bestätigt das...

Die Suva hatte 2013 gegen mehrere Unternehmungen in der Schweiz ein Produktkontrollverfahren bezüglich Schnellwechseleinrichtungen zum Befestigen von Anbaugeräten an Baumaschinen eröffnet, welche nach den in Europa harmonisierten technischen Normen hergestellt wurden. Zuvor war es zu mehreren schweren Unfällen gekommen, weil bei bestimmten Schnellwechseleinrichtungen Anbaugeräte abgefallen waren.

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 verfügte die Suva gegenüber verschiedenen Inverkehrbringern ein Verbot, Schnellwechseleinrichtungen in den Verkehr zu bringen. Gemäss ihren Verfügungen geht von diesen Einrichtungen bei fehlerhafter oder unvollständiger Verriegelung in Kombination mit einem Fehlverhalten des Maschinenführers eine Gefährdung aus, die durch technische Lösungen zu beheben sei. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden betroffener Unternehmen 2015 gut und hob die entsprechenden Verfügungen der Suva auf.

Beschwerde gutgeheissen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gut und bestätigt die Verfügungen der Suva. Der Bundesrat hat in der Maschinen-Verordnung durch Verweis auf die Maschinenrichtlinie der EU die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen geregelt. Die EUMaschinenrichtlinie enthält die grundsätzlichen Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen, die ein Produkt erfüllen muss.

Konkrete Anforderungen

Die konkreten Anforderungen ergeben sich dabei aus den in Europa harmonisierten technischen Normen. Entspricht das Produkt den bezeichneten Normen, so gilt gemäss dem Produktesicherheitsgesetz die Vermutung, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Konformitätsvermutung). Diese Vermutung kann von der Suva im Rahmen der Marktüberwachung widerlegt werden. Sie ist diesfalls befugt, ein Produkt zu verbieten und technische Massnahmen zur Beseitigung des Risikos zu verlangen.

Soweit es sich um aus der EU importierte Maschinen handelt, ist das Konformitätsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft zu beachten. Daraus ergibt sich, dass die Suva zwar nicht höhere Anforderungen an die Sicherheit festlegen darf, als das EURecht. Eine Widerlegung der Konformitätsvermutung bleibt aber möglich.

Im konkreten Fall entsprechen die Einrichtungen zwar den massgebenden Normen, so dass die Konformitätsvermutung gilt. Diese ist jedoch widerlegt, weshalb die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt sind.

Artikelfoto: Wallisersoul (CC BY-SA-3.0) - (Symbobild)