Die Änderung des Asylgesetzes zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 von 66,8 Prozent der Stimmbevölkerung angenommen. Das neue Gesetz sieht ein Plangenehmigungsverfahren für neue Bundesasylzentren (BAZ) vor.
Künftig werden Bau- und Umbauvorhaben vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) genehmigt, das die einzige zuständige Behörde ist. Die Vernehmlassung fand zwischen Oktober 2016 und Januar 2017 statt. Die nun verabschiedete Umsetzungsverordnung trägt den eingegangenen Stellungnahmen weitgehend Rechnung.
Vereinfachte Verfahren
Künftig wird das EJPD die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) eingereichten Bauvorhaben für BAZ auf ihre Rechtskonformität hin prüfen. Dazu hört das EJPD die betroffenen Gemeinden, Kantone, Privatpersonen und Bundesbehörden an. Bevor das SEM sein Vorprüfungsgesuch beim EJPD einreicht, kann es den betroffenen Kanton und die betroffene Gemeinde informell ebenfalls bereits anhören.
Die Auflage der Baupläne wird vom EJPD veranlasst und erfolgt nach dem üblichen Verfahren im Baubereich. Nicht abgeschlossene kantonale Baubewilligungsgesuche werden nach dem 1. Januar 2018 nicht mehr weitergeführt.
Als Grundlage für das Plangenehmigungsverfahren für die neuen BAZ dient der Sachplan Asyl (SPA). Dieser legt die konkreten Standorte fest. Auch zum Sachplan führten das SEM und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) eine Vernehmlassung durch, die am 4. Juli 2017 endete. Der Bundesrat wird voraussichtlich bis Ende Jahr über den Sachplan entscheiden.
Weitere Verordnungsänderungen verabschiedet
Der Bundesrat hat zudem weitere Verordnungsänderungen verabschiedet, die für die Umsetzung des revidierten Asylgesetzes erforderlich sind. Insbesondere hat er die Kriterien für die Bezeichnung der Staaten oder der Regionen dieser Staaten festgelegt, in die eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist.
Mit der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) hat er eine Liste der Länder verabschiedet, die diese Kriterien erfüllen. Neben den Staaten der Europäischen Union sind dies Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien. Der Bundesrat überprüft die Liste regelmässig. Es können weitere Staaten oder Regionen in die Liste aufgenommen oder von der Liste gestrichen werden.
Ausserdem sollen Daten, die den kantonalen Behörden und dem SEM zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer ausländischen Person beim Wegweisungsvollzug übermittelt werden, innert nützlicher Frist wieder gelöscht werden. Die VVWA legt die Aufbewahrungsdauer fest: Medizinische Daten werden spätestens zwölf Monate, nachdem die ausländische Person die Schweiz verlassen hat, gelöscht.
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