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Kanton Zürich - Neues Kinder- und Jugendheimgesetz

(Bildquelle: infoticker)

Die Kommission für Bildung und Kultur stimmt dem neuen Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) mit 11:4 Stimmen zu. Der Kanton übernimmt die zentrale Rolle in der kantonalen Gesamtplanung von ergänzenden Hilfen zur Erziehung (sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege und dazugehörige...

Der vorliegende Gesetzesentwurf, welcher das überholte Gesetz aus dem Jahr 1962 ersetzen soll, ist das Ergebnis intensiver Beratungen, wobei auch umfassende Anhörungen von Leistungsanbietern (Jugendheime und deren Verbände), Leistungsbezügern (Jugendanwaltschaften, KESB) sowie den Gemeinden als Teil-Kostenträger durchgeführt wurden.

Das neue Gesetz regelt die Grundsätze für die Planung und Finanzierung der Versorgung des Kantons mit einem bedarfsgerechten Angebot an ergänzender Hilfe zur Erziehung, welche in einer Institution oder als familienunterstützende Massnahme oder als Kombination dieser beiden Formen erfolgen kann. Die kantonale Gesamtplanung erfolgt durch den Kanton und wird von diesem in Leistungsvereinbarungen mit den Institutionen konkretisiert. Allerdings, so die Kommissionsmehrheit, muss der Kanton Gemeinden, zuweisende Stellen, Leistungserbringer und Leistungsbezüger in die Erarbeitung der Gesamtplanung einbeziehen. Der Kanton ist für Bewilligungen und Aufsicht im Bereich der ergänzenden Hilfe zur Erziehung zuständig.

Eine wesentliche Neuerung gegenüber heute ist die Finanzierung über ein Gesamtkostenmodell: Der Kanton finanziert zunächst den gesamten Leistungsbezug und übernimmt 40 Prozent dieser Kosten, während die Gemeinden solidarisch die restlichen 60 Prozent teilen, und zwar anteilsmässig im Verhältnis der Einwohnerzahl und nicht mehr fallweise. Das Gesamtkostenmodell ist administrativ einfach zu handhaben, sowohl für den Kanton wie für die Gemeinden, verhindert plötzliche hohe Belastungen durch einen teuren Fall in einer Gemeinde und ist dadurch finanziell planbarer.

Wesentliche Änderungen am Gesetzesentwurf betreffen insbesondere folgende Inhalte:

Eine Minderheit (AL, SVP, Grüne, CVP) hält am Kostenteiler 35:65 fest. Dieser Kostenteiler entlastet die Gemeinden bereits um 16 Mio. Franken und zusätzliche Mehrkosten sind aus ihrer Sicht nicht gerechtfertigt. Eine weitere Minderheit (FDP) befürwortet hingegen eine andere Aufgabenteilung. Die Gemeinden würden die Kosten für die sozialpädagogische Familienhilfe übernehmen, der Kanton alle übrigen Kosten (100:0). Die Kommissionsmehrheit lehnt diese Aufgabenteilung ab, weil damit eine Kostenverschiebung hin zum Kanton von zusätzlich 120 Mio. Franken verbunden wäre und ein inhaltlich unerwünschter Bruch in der Finanzierung der ergänzenden Hilfe zur Erziehung entstehen würde.

Eine dritte Minderheit (SVP) favorisiert im Gegensatz zum Mehrheitsantrag das so genannte Marktmodell. Sie geht davon aus, dass die Nachfrage aufgrund des gesetzlichen Fürsorgeauftrags gegeben ist und deshalb das nötige Angebot von den heutigen, unterschiedlich getragenen, oder neuen Institutionen frei generiert würde. Die Rolle des Kantons wäre beschränkt auf die Erteilung von Bewilligungen, auf die Aufsicht und auf die übersichtliche Darstellung der Jugendhilfe-Angebote. Daraus würden die einzelnen Gemeinden einen Anbieter auswählen und subjektbezogen fallweise Leistungen einkaufen. Finanziert würde über eine Leistungstaxe, welche der Kanton bezahlt, der anschliessend den Gemeindeanteil und den Anteil der Erziehungsberechtigten den Gemeinden in Rechnung stellt.

Die Kommissionsmehrheit lehnt das so genannte Marktmodell aus inhaltlichen und formellen Gründen ab. Inhaltlich wegen fehlender Kostensteuerung und fehlender Versorgungssicherheit, nur minimaler Qualitätssicherung und eines übermässig hohen administrativen Aufwands für die einzelne Gemeinde. Formell, weil dieses Modell die Ausarbeitung eines völlig neuen Gesetzes bedingen würde; es könnte nicht in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingearbeitet werden. Ausserdem müsste eine neue Vernehmlassung durchgeführt werden. 

Artikelfoto: Alexas_Fotos (CC0 Public Domain)